Rz. 1578

 

Hinweis

Dazu auch weiter oben (siehe Rn 1388, Rn 1422 ff., Rn 1424a).

 

Rz. 1579

In den Fällen der Mithaftung werden zwar geringere Beiträge auf das Rentenkonto gebucht, dabei fällt die Beitragsminderung aber unterschiedlich je nach Zeitraum aus:

Während der Lohnfortzahlungszeit entsteht, da das Gehalt (aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Betrachtung anhand des EFZG) auch bei Mithaftung des Arbeitnehmers ungekürzt fortgezahlt wird, kein Beitragsschaden.

In der weiteren Zeit nach dem Schadenereignis werden regelmäßig Lohnersatzleistungen (wie Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld) gezahlt, die ihrerseits ebenfalls mit einem RV-Beitragsanteil (§ 166 I SGB VI) versehen sind. Während der Träger der Lohnersatzleistungen die RV-Beiträge ungekürzt an den RVT abführt, kann er seine Leistungen nur entsprechend der Verantwortungsquote vom Ersatzpflichtigen (nach § 116 SGB X) regressieren.

Den Spitzbetrag zwischen Lohnersatzleistungsanteil und hypothetischem Bruttoverdienst fordert dann der RVT nach § 119 SGB X entsprechend der Verantwortungsquote zusätzlich ein.

Erst nach Beendigung des Lohnersatzzeitraumes obliegt dem RVT der vollständige, der Höhe nach auf die Verantwortungsquote des Schädigers beschränkte, Regress nach § 119 SGB X.
Bei Mithaftung ist zu sehen, dass Zeiten, in denen eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, als Zurechnungszeiten gelten (siehe Rn 1685 ff.).
 

Rz. 1580

Der RVT führt, soweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (und von daher der Schadenersatzpflichtige nach § 119 SGB X nur der Haftung entsprechende RV-Teilbeiträge zu zahlen hat), den der Mithaftung des Geschädigten entsprechenden Fehlbetrag (bezogen auf die hypothetischen Beiträge) nicht dem Beitragskonto zu. Das Beitragskonto wird also mit niedrigeren Beiträgen fortgeführt als bei einem hypothetischen Arbeitsleben geschehen.

 

Rz. 1581

Soweit aus den – je nach Regresszeitraum unterschiedlich – gekürzt abgeführten RV-Beiträgen später dann eine Rentenminderung resultiert, ist dieses dann Ausdruck der Mitverantwortlichkeit des Verletzten und führt zu keinem weiteren quotalen Ersatzanspruch des Verletzten wegen seiner Rentenminderung. Der schadenersatzrechtlich relevante Bereich wird durch die gekürzte Beitragsabführung nach § 119 SGB X vollständig erfüllt, ohne dass dem Geschädigten selbst noch ein Ersatzanspruch wegen späterer Rentenminderung (vor allem der Altersrente) verbleibt (siehe Rn 1388).[996]

 

Rz. 1582

§ 119 III 2 SGB X schützt den Verletzten vor einem weiteren Rentenschaden, der u.a. dadurch eintreten kann, dass die nach § 119 III 1 SGB X als Pflichtbeiträge geltenden Beiträge niedriger sind als die bisher auf dem Beitragskonto gebuchten Beiträge und daher zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage führen.[997]

[996] LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.3.2001 – L 8 RJ 143/00 – juris (Vorinstanz zu BSG v. 31.1.2002 – B 13 RJ 23/01 R – Breith 2002, 836 = BSGE 89, 151 = HVBG-Info 2002, 1505 = MittLVA Oberfr 2002, 283 = NZA 2002, 894 = NZS 2002, 661 = SGb 2002, 275).
[997] Siehe ergänzend Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 145 f. sowie BR-Drucks 526/80 v. 10.10.1980 (entspricht BT-Drucks 9/95 v. 13.1.1981), S. 29 (zu § 125), ferner Wussow-Schneider, Kap. 78 Rn 20.

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