Rz. 1896
Ein Dienstwegeunfall[1206] ist ein Unfall auf dem Weg von und nach dem Ort der Dienststelle, § 31 II BeamtVG (wobei Abweichungen z.T. zu tolerieren sind, § 31 II BeamtVG). Der Weg zur Dienststelle beginnt und endet an der Außentür des Wohngebäudes, in dem der Beamte seine regelmäßige Unterkunft hat.[1207]
Rz. 1897
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle. Der Schutz greift nicht, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich andere Wege einbezogen sind. Die Rechtsprechung des BSG (siehe Rn 914 ff.) zum dritten Ort gilt nicht.[1208]
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