Rz. 1896

Ein Dienstwegeunfall[1206] ist ein Unfall auf dem Weg von und nach dem Ort der Dienststelle, § 31 II BeamtVG (wobei Abweichungen z.T. zu tolerieren sind, § 31 II BeamtVG). Der Weg zur Dienststelle beginnt und endet an der Außentür des Wohngebäudes, in dem der Beamte seine regelmäßige Unterkunft hat.[1207]

 

Rz. 1897

Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle. Der Schutz greift nicht, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich andere Wege einbezogen sind. Die Rechtsprechung des BSG (siehe Rn 914 ff.) zum dritten Ort gilt nicht.[1208]

[1206] Siehe ergänzend Burmann/Jahnke "Gesetzliche Unfallversicherung – Soziale Sicherung und Haftpflichtabsicherung" NZV 2014, 5.
[1207] Schnellenbach, Rn 469 f. (S. 255 f.) m.w.N. Siehe ausführlich BVerwG v. 10.12.2013 – 2 C 7/12 – jurisPR-BVerwG 8/2014 Anm. 3 (Anm. von der Weiden) (Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der unfallversicherten [§ § 31 I 2 Nr. 1 BeamtVG][Dienstreise. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 I 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.).
[1208] BVerwG v. 27.5.2004 – 2 C 29/03 – BVerwGE 121, 67 = DÖD 2005, 39 = DVBl 2004, 1377 = NVwZ-RR 2004, 865 = ZBR 2004, 433 = zfs 2005, 103 (Anm. Haus).

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