Rz. 914
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist – anders als nach § 31 II BeamtVG, der bei Beamten nur den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle unter den Schutz der Beamtenversorgung stellt – nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Auch Wege von unterschiedlichen Aufenthaltsorten können den üblichen Arbeitswegen gleichzusetzen sein.[533] Der Gesetzgeber hat den Versicherungsschutz für die Wege von und nach der Arbeitsstätte nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht fixiert.[534]
Rz. 915
Anstelle von oder zur Wohnung kann der Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit auch an einem anderen Ort (sog. dritter Ort) beginnen oder enden.[535] Erforderlich ist, dass der dritte Ort anstelle der Wohnung des Versicherten und nicht zusätzlich aufgesucht wird.[536] Ein dritter Ort kann anstelle der Wohnung aber nur dann als Ausgangspunkt (Grenzpunkt) des Weges angesehen werden, wenn die Aufenthaltsdauer an diesem anderen Ort so erheblich war, dass der vorangegangenen Weg (von der Wohnung oder Arbeitsstelle zum dritten Ort) eine selbstständige Bedeutung erlangte und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufnahme bzw. Beendigung der Arbeit an der Arbeitsstätte stand (Abgrenzung zum dem privaten – und damit unversicherten Bereich – zuzurechnenden eigenwirtschaftlichen Abweichen vom Heimweg). Die Erheblichkeit des Aufenthaltes an dem anderen Ort, der diesen als "dritten Ort" und damit als gleichrangigen Grenzpunkt prägt, ist davon abhängig, dass der Versicherte sich dort mindestens 2 Stunden aufhält bzw. aufhalten will.[537] Für den Zeitrahmen (2 Stunden) ist nur auf den Aufenthalt am Ort selbst abzustellen; außer Betracht bleibt der Weg von der Wohnung zu dem dritten Ort.[538]
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