Dienstunfallschutz eines Polizeibeamten kann bei Prügelei mit Kollegen entfallen
Ein Bundespolizist hatte am 15.7.2013 im Vorraum zu einer Waffenkammer zwei Kollegen zugerufen, dass diese auch Brüder sein könnten. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge, infolgedessen der Bundespolizist unter anderem eine Verstauchung des Kniegelenks sowie eine Rippenfraktur erlitt und 11 Wochen lang dienstunfähig war.
Nachdem die Anerkennung eines Dienstunfalls abgelehnt wurde, klagte der Bundespolizist hiergegen vor dem Verwaltungsgericht - und war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht, hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Dienstunfall muss sich in Ausübung des Dienstes ereignen
Grundsätzlich liegt ein Dienstunfall dann vor, wenn sich das schädigende Ereignis "in Ausübung des Dienstes" ereignet. Der Beamte steht danach bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Risiken, die sich am Dienstort sowie während der Dienstzeit ereignen, sind dem Dienstherrn unabhängig davon zuzurechnen, ob die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt dienstlich geprägt ist.
Anderes gilt aber dann, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfremden Zusammenhang steht. In den Fällen, in denen sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer "Rauferei" beteiligt hat, sind Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge erfasst.
BVerwG: Maßgeblich ist genauer Geschehensablauf
Aus Sicht des Gerichts ist der Geschehensablauf, der zu der "Rauferei" geführt hat, bislang unvollständig bzw. widersprüchlich erfasst. Während das OVG davon ausging, dass sich die Kollegen unmittelbar nach dem Zuruf auf den Bundespolizisten gestürzt hatten, stellt sich aus der Akte ein ganz anderer Geschehensablauf dar: Nach diesem kam es infolge des scherzhaften Zurufs "Ihr könntet auch Brüder sein!" zunächst zu einer kleineren "Kabbelei", welche noch aufgelöst werden konnte. Erst als die Kontrahenten dann bereits in unterschiedliche Richtungen davongingen, drehte sich der geschädigte Bundespolizist nochmals um und rief abermals: "Brüder könnt ihr trotzdem sein".
Im Hinblick auf den zweitgenannten Sachverhalt, den das BVerwG als richtigen Geschehensablauf zugrunde legt, bedarf es nun der Würdigung, ob jedenfalls der nochmalige Zuruf als dienstpflichtwidrige Provokation einzuordnen ist. Ebenfalls bedarf es noch der Würdigung, welchen Bedeutungsgehalt der an sich harmlose Satz "Ihr könntet Brüder sein" im konkreten Fall hatte, dass dieser die Kollegen des geschädigten Bundespolizisten offenbar so sehr zu reizen vermochte.
(BVerwG, Urteil v. 13.7.2023, 2 C 3.22)
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
1.767
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
1.219
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.1832
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.0161
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
875
-
Entgelttabelle TV-L
858
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
802
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
484
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
410
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
394
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026
-
Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
12.03.2026