Rz. 873

Durch § 8 I SGB VII werden bestimmte Unfälle im Umgang mit Arbeitsgerät (§ 8 II Nr. 5 SGB VII, früher § 549 RVO) und Wegeunfälle (§ 8 II Nr. 1 – 4 SGB VII, früher § 550 RVO) als versicherte Tätigkeiten und damit als Arbeitsunfall einbezogen. Die genannten Wege stehen, obwohl Privatsache, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ebenfalls unter Versicherungsschutz.

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