Rz. 1903
Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, erhält er erhöhte Leistungen nach §§ 30 ff. BeamtVG, u.a. einen Unfallausgleich (§§ 30 II Nr. 3, 35 BeamtVG).
Rz. 1904
Ist der Verletzte infolge eines Dienstunfalls länger als 6 Monate in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich eingeschränkt, erhält er neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt einen (steuerfreien, § 3 Nr. 1b, 6 EStG) Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 I – IV BVG (§ 35 I 2 BeamtVG).
Rz. 1905
Zum Unfallausgleich wurde die Frage der Kongruenz in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt:
▪ | Zum Schmerzensgeld besteht unstreitig keine Kongruenz.[1212] |
▪ | Nach früherer Rechtsprechung[1213] besteht Kongruenz ausschließlich zum Anspruch des Beamten auf vermehrte Bedürfnisse, so dass teilweise ein Forderungsübergang in Betracht kommen kann. |
▪ | Nach einem Urteil des KG v. 15.5.2000[1214] soll Kongruenz ausschließlich zum Verdienstausfall bestehen. Die Kongruenz zu den vermehrten Bedürfnissen wird ausdrücklich verneint. Das KG hat bei seiner Entscheidung aber wohl die frühere Rechtsprechung (auch desselben Senates des KG) nicht gesehen; der BGH[1215] ist in seinem nicht begründeten Nicht-Annahmebeschluss zur Entscheidung des KG auf die Problematik nicht eingegangen. |
Rz. 1906
BGH v. 17.11.2009[1216] bestätigte dann (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG[1217]) seine ursprüngliche Rechtsprechung, die eine Deckungsgleichheit zutreffend ausschließlich mit den vermehrten Bedürfnissen annimmt.
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