Leitsatz (amtlich)

Der Schadenersatzanspruch eines unfallgeschädigten Soldaten (Beamten) gegen dem Schädiger auf Zahlung einer Rente für vermehrte Bedürfnisse geht auf den Versorgungsträger über, der Unfallausgleich gewährt. Auch der Soldaten- und beamtenrechtliche Unfallausgleich soll nach seiner Zweckbestimmung vermehrte Bedürfnisse ausgleichen (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.10.1963)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3. Oktober 1963 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Am 28. Mai 1957 wurde der als Berufssoldat der Bundeswehr angehörende Unteroffizier R. bei Ausübung des Dienstes durch einen von der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde bis zum 30. Juni 1958 Bit 100 %, vom 1. Juli 1958 an mit 80 % anerkannt. Aufgrund des § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) hat ihm die Klägerin eine Rente in wechselnder Höhe als Unfallausgleich ausgezahlt. R. gehört noch als Oberfeldwebel der Bundeswehr an.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß R. infolge der schweren Verletzungen laufend vermehrte Bedürfnisse habe. Aus diesem Grunde stehe ihm gemäß § 843 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Rente gegen die Beklagte zu. Die Klägerin ist der Ansicht, daß dieser Rentenanspruch in Höhe des Unfallausgleichs kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf sie übergegangen sei, da auch der Unfallausgleich der Befriedigung erhöhter Bedürfnisse dienen solle. Hilfsweise hat sich die Klägerin auf eine Erklärung des R. vom 23. Februar 1959 bezogen, in der dieser seine Schadensersatzansprüche in Höhe der gemäß § 85 SVG gewährten Rente an die Klägerin abgetreten hat. Nach Ansicht der Klägerin ist bei der Schwere der Verletzungen damit zu rechnen, daß weitere, zur Zeit nicht erkennbare Schäden eintreten, für die die Klägerin einstehen muß. Mit Sicherheit sei zu erwarten, daß R. nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine zusätzliche Versorgung gemäß § 80 SVG beantragen und erhalten werde.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.460 DM nebst Zinsen zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1. Oktober 1962 bis zum Ausscheiden des R. aus dem Wehrdienst einen monatlichen Betrag von 150 DM zu zahlen,

  • 3.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden, der aus dem Unfall des R. vom 28. Mai 1957 entsteht, zu erstatten.

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Meinung, daß es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für einen Übergang der Forderungen des R. auf die Klägerin fehlen. Der von der Klägerin gewährte Unfallausgleich diene nicht der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse, sondern dem Ausgleich des Erwerbs Schadens. Außerdem solle mit dem Unfallausgleich der immaterielle Schaden abgefunden werden. Es fehle daher an dem für den Forderungsübergang notwendigen Erfordernis der sachlichen Kongruenz der Leistungen. Die Beklagte hat sodann geltend gemacht, daß die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an der erhobenen Feststellungsklage habe.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die dem Oberfeldwebel R. aus Anlaß seines Dienstunfalls zukünftig etwa zu gewährenden Versorgungs- und Dienstbezüge bis zur Höhe der in seiner Person wegen Minderung der Erwerbafähigkeit entstehenden Schadensersatzansprüche zu erstatten, soweit diese auf die Klägerin übergehen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat mit der Berufung die abgewiesenen Klageanträge zu 1 und 2 weiterverfolgt. Die Beklagte hat mit der Anschlußberufung um volle Abweisung der Klage gebeten.

Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin, den im Berufungsrechtszug gestellten Klageanträgen stattzugeben.

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß R. infolge der erheblichen Unfallverletzungen laufende Aufwendungen für erhöhte Bedürfnisse hat, für die er gemäß § 843 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz in Form einer Rente verlangen kann. Das Berufungsgericht lehnt einen Übergang dieser Forderung auf die Klägerin deshalb ab, weil es an dem Erfordernis der sachlichen Kongruenz (Zweckgleichheit) zwischen der Schadensersatzforderung und der Versorgungsrente fehle. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe, habe der Gesetzgeber des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bei Einführung des Unfallausgleichs an das Vorbild des § 139 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angeknüpft und bei seiner Regelung das Ziel verfolgt, die Versorgung der wehrdienstgeschädigten Soldaten weitgehend an die Versorgung der durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten anzupassen. Für das Beamtenrecht ergebe sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Unfallausgleich nicht die Funktion einer pauschalierten Entschädigung für unfallbedingte Bedürfnisse und Aufwendungen habe, sondern daß er der Abgeltung von Erwerbsschäden und damit dem Ausgleich des allgemeinen Unterhaltsschadens dienen solle. Angesichts der vom Gesetz erstrebten Gleichbehandlung der Staatsdiener gehe es nicht an, bei der Soldatenversorgung den Zweck des Unfallausgleichs anders zu sehen als bei der Beamtenversorgung. Es sei kein Grund ersichtlich, der insoweit eine unterschiedliche Auffassung rechtfertigen könne. Der Unfallausgleich werde sowohl bei der Beamten- wie bei der Soldatenversorgung in der gleichen Weise nach dem Maß der abstrakten Erwerbsbeschränkung bestimmt. Auf beiden Gebieten seien für die Berechnung der Höhe der Ausgleichs rente die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente maßgebend.

2.

Die Revision ist begründet.

Der Senat hat inzwischen in dem Urteil vom 10. November 1964 VI ZR 186/63 = VersR 1964, 1307 = NJW 1965, 102 entschieden, daß die Beschädigten-Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht der Deckung einer Erwerbseinbuße und damit eines allgemeinen Unterhaltsschadens dient, sondern daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um einen bestimmten Grad nur die Voraussetzung ist, an die das Gesetz die Gewährung der Grundrente und ihre Bemessung anknüpft. Das BVG geht dabei von der Erfahrung aus, daß körperlich geschädigte Personen, deren Erwerbsfähigkeit in einem bestimmten Umfang gemindert ist, erfahrungsgemäß Aufwendungen haben, die ein gesunder Mensch nicht hat. Wie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des BVG, die Rechtsprechung und das Schrifttum im einzelnen ausgeführt hat, sollte die sogenannte Grundrente des BVG in pauschalierter Form solche Mehraufwendungen ausgleichen. Von dieser Auffassung aus hat der Senat die sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für erhöhte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB) und der Grundrente des § 31 BVG bejaht. In dem damals entschiedenen Fall handelte es sich darum, daß einem aus den Wehrdienst entlassenen Soldaten wegen einer im Wehrdienst erlittenen Schädigung gemäß der Verweisung des § 80 SVG die Grundrente nach den §§ 1, 30, 31 BVG gezahlt wurde. Im vorliegenden Fall ist, solange R. im Soldatenverhältnis steht, der § 85 des SVG für die Zahlung des sogenannten Unfallausgleichs maßgebend. Diese Bestimmung geht aber hinsichtlich des Leistungsgrundes (Wehrdienstbeschädigung) von der im Kernpunkt gleichen Voraussetzung aus wie das Bundesversorgungsgesetz (vgl. einerseits § 81 SVG, andererseits § 1 Abs. 1 BVG). § 85 SVG verweist sodann für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf § 30 Abs. 1 BVG und für die Bemessung der Höhe des Ausgleichs auf § 31 BVG. Angesichts dieser weitgehenden Übereinstimmung liegt es fern, daß die Zahlung der Rente an einen Soldaten während der Dienstzeit (§ 85 SVG in Verb, mit §§ 30, Abs. 1, 31 BVG) eine andere Zweckbestimmung hat als die Zahlung der Rente in gleicher Höhe nach der Dienstzeit (§ 80 SVG in Verb, mit §§ 1, 30 Abs. 1, 31 BVG). Die gesetzestechnisch unterschiedliche Regelung erklärt sich wesentlich dadurch, daß die Beschädigtenversorgung der entlassenen Soldaten nicht durch die Bundeswehrverwaltung, sondern aus Gründen der Verwaltungswirtschaftlichkeit im Auftrag des Bundes durch die bereits eingerichtete Versorgungsverwaltung der Länder durchgeführt werden sollte (§ 88 SVG; vgl. Schwenck-Biet: Soldatenversorgungsrecht 1957, S. 195). Jedenfalls kann aus den Gesetzesmaterialien nichts dafür entnommen werden, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Zweckbestimmung der nur in der Benennung unterschiedlichen Renten Unterschiede machen sollte. Es lag ihm vielmehr daran, die wehrdienstbeschädigten Soldaten der Bundeswehr in diesem Punkt sachlich nicht anders zu behandeln als die Kriegsbeschädigten der beiden Weltkriege (vgl. hierzu aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten am - SVG die BT-Drucksachen II Nr. 2504 S. 31, 46; II zu Nr. 3366, Allgemeines; ferner das Urteil des III. Zivilsenats - III ZR 15/63 - vom 23. Januar 1964 = VersR 1964, 530). In der ersten Phase des Aufbaus der Bundeswehr war für die Versorgung der wehrdienstbeschädigten Soldaten auf Zeit überdies zunächst die unmittelbare Anwendung des BVG angeordnet worden (§ 63 Ziffer 2 des Soldatengesetzes vom 19.3.1956 - BGBl 1956, 114).

Zutreffend weist allerdings das Berufungsgericht darauf hin, daß es angesichts der vom Gesetzgeber erstrebten Annäherung der Versorgung wehrdienstbeschädigter Soldaten an die Versorgung der im Dienst unfallgeschädigten Beamten nicht angehe, den Zweck der Ausgleichsrente danach zu differenzieren, ob sie einem Beamten gemäß § 139 Abs. 1 BBG oder einem Soldaten während der Dienstzeit gemäß der Vorschrift des § 85 SVG gezahlt wurde für die § 139 BBG das Vorbild abgegeben hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufrecht erhalten werden kann, wonach der Unfallausgleich des § 139 BBG und der entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze einen Ausgleich möglicher Erwerbsschäden des Beamten bezweckt (Urteile, des Senats VI ZR 90/57 vom 30. Mai 1958 VersR 1958, 528 - zu § 139 BBG -; VI ZR 126/60 vom 16. Mai 1961 = VersR 1961, 638 = LM NRW LBG § 146 Nr. 3; VI ZR 240/60 vom 26. September 1961 = VersR 1961, 1019 zu § 110 Landesbeamtengesetz Hessen 1954). Zweifel in dieser Richtung stellen sich deshalb, weil nunmehr auch § 139 Abs. 1 BBG in der Fass des § 139 Nr. 34 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wegen der Bemessung des Unfallausgleichs auf die Grundrente des § 31 BVG verweist und mittlerweise über den Zweck der Grundrente Klarheit geschaffen worden ist (vgl. das o.a. Senatsurteil VI ZR 186/63). Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, der Unfallausgleich des Beamtenrechts habe - ebenso wie die unmittelbar aufgrund des BVG gezahlte Grundrente (DÖV 1963, 149) - die Zweckbestimmung, einen pauschalierten Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten zu gewähren, wie sie durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (BVerwGE 15, 51, 53; 16, 235, 240; vgl. auch Lewer in "Der öffentliche Dienst" 1963, 109 und Plog-Wiedow, Komm, zum BBG, Nr. 2 und 15 zu § 139). Der Senat erkennt an, daß das gesetzlich sehr unübersichtlich geregelte Gebiet des öffentlichen Versorgungsrechts tunlichst nicht mit Differenzierungen belastet werden Sollte, deren innere Berechtigung nicht aus der Natur der Sache einleuchtet. Bei der nunmehr gegeben Verklammerung der Ansprüche aus Dienstunfall, Militärdienstbeschädigung und Wehrdienstbeschädigung, wie sie durch die Bezugnahme auf § 31 BVG gegeben ist, kann dem beamtenrechtlichen Unfallausgleich keine Sonderstellung in dem System des öffentlichen Versorgungsrechts zugewiesen werden. Der Senat hält daher seine frühere Rechtsprechung zur Zweckbestimmung des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs jedenfalls für die Zeit nicht mehr aufrecht, in der in den Beamtengesetzen für die Bemessung des Ausgleichs auf die Bestimmungen des BVG verwiesen worden ist. Gegenüber dem Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der erwähnten Vorschriften der Beschädigtenversorgung und gegenüber dem Bedürfnis einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte müssen die in den früheren Entscheidungen angeführten Auslegungsgründe an Bedeutung zurücktreten. Ist mithin bei den Unfallausgleichsrenten der Beamten- und Soldatenversorgung anzuerkennen, daß sie vorzüglich einen Ausgleich für unfallbedingte Bedürfnisse und Mehraufwendungen schaffen sollen, so steht die "auch ideelle" Punktion dieser Renten nicht im Wege, sie mit dem Anspruch des Geschädigten auf eine Schadensrsatzrente für vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB) als sachlich kongruent zu erklären. Das hat der Senat für die Grundrente in dem Urteil VI ZR 186/63 im einzelnen ausgeführt.

3.

Scheitert daher ein Forderungsübergang nicht an der mangelnden sachlichen Kongruenz, so kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der gesetzliche Übergang einer Rentenforderung nicht davon abhängig ist, ob schon zur Zeit des Unfalles eine Vorschrift über den gesetzlichen Forderungswechsel auf den Versorgungaträger bestand. Eine solche Vorschrift, die hinsichtlich der Versorgungsleistung aus § 85 SVG den Übergang der Schadensersatzforderung des Soldaten auf den Versorgungsträger bestimmte, ist erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. Mai 1960 - BGBl. I S. 207 - mit Wirkung vom 1. April 1960 eingeführt worden, indem im § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes die entsprechende Anwendung des § 87 a BBG vorgeschrieben wurde. Damit gingen die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Forderungen des R. auf wiederkehrende Leistungen, soweit über sie nicht verfügt war und soweit sie zeitlich den Renten des Unfallausgleichs entsprachen, auf die Klägerin über (vgl. Urteil des Senats VI ZR 65/60 vom 31. Januar 1961 = LM BBG § 87 a Nr. 7 = VersR 1963, 356). Für die vor der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs liegende Zeit greift die von R. mit der Klägerin vereinbarte Abtretung ein, deren Wirksamkeit § 400 BGB in Verb, mit § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht entgegensteht. Nach dem bisherigen Parteivorbringen muß jedenfalls angenommen werden, daß die Abtretung nach ihrem Zweck voraussetzte, daß R. von der Klägerin den Gegenwert, nämlich den versorgungsrechtlichen Ausgleich für unfallbedingte Mehraufwendungen entweder bereite erhalten hatte oder in dem Zeitpunkt erhielt, in dem die Abtretung für die einzelnen Rentenleistungen gelten sollte. Bejaht man die sachliche Kongruenz, so verhinderte die Abtretung nur, daß R. für den gleichen Bedarf doppelt entschädigt wurde. Sie erreichte damit den gleichen Zweck, den ab 1. April 1960 die Vorschrift des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verb, mit § 87 a BBG automatisch eintreten ließ. War es nach der Art der Abtretung und der Sicherung des Bedarfs durch den Versorgungsträger ausgeschlossen, daß die Schutzfunktion des § 400 BGB gefährdet wurde, so gilt nach den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 13, 360 anerkannten Grundsätzen eine Ausnahme von dem Abtretungsverbot des § 400 BGB.

4.

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob Reddig - ganz oder teilweise - in Höhe des Unfallausgleichs einen Anspruch auf eine Schadensrente zur Deckung erhöhter Bedürfnisse hat. Dabei ist dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO eine großzügige Schätzung unter Würdigung der in den ärztlichen Gutachten festgestellten Unfallfolgen möglich.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018606

NJW 1965, 914

NJW 1965, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)

DVBl 1965, 786 (amtl. Leitsatz)

MDR 1965, 568 (Volltext mit amtl. LS)

VersR 1965, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)

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