Rz. 1664

Wurde der Direktgeschädigte, für den nach dem alten Recht des § 119 SGB X ein Rentenversicherungsregress nicht in Betracht kam, bis zum 1.1.2001 ohne Einschränkung abgefunden, gilt, da bis zum 31.12.2000 die Forderung wegen Rentenminderung sich in der Hand des Geschädigten befand, dass sie dann auch mit diesem abgefunden wurde. Der Forderungsübergang nach § 119 SGB X n.F. ist ausgeschlossen.[1088]

 

Rz. 1665

§ 120 SGB X erstreckt seit seiner Neuregelung zum 1.1.2001 den Beitragsregress zwar rückwärts auch auf ältere Haftungsgeschehenen. Aber auch nach dem 1.1.2001 ist und bleibt der Geschädigte bis zur Begründung eines Rentenpflichtversicherungsverhältnisses (durch Entrichtung des ersten Beitrages) Inhaber u.a. auch der Forderungen wegen etwaiger Rentenminderungsschadens.[1089] Der Verletzte kann damit auf Haftung (z.B. Haftungsvereinbarung, Quotenvereinbarung) oder Bestand der Forderung durch Verzicht (z.B. Abfindung), Teilabreden (z.B. zur Höhe des Erwerbsschadens oder zur Kausalität) oder dilatorisches Verhalten (Verjährung) ganz oder teilweise eingewirkt haben.[1090] Da der Forderungsübergang bei späterer Begründung eines Rentenpflichtversicherungsverhältnisses erst im Zeitpunkt dieser späteren Begründung (durch Zahlung des ersten RV-Beitrags) erfolgt, können auch in der Zeit nach dem 1.1.2001 durch Aktivitäten oder Unterlassungen des Direktgeschädigten zugleich die Regressmöglichkeiten des RVT für diesen Personenkreis erledigt sein. Mit ähnlicher, wenn auch wegen der Besonderheiten des § 119 SGB X nicht zwingend vergleichbarer, Begründung wurde bereits zum Recht des alten AFG[1091] der Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit verneint.

[1088] LG Münster v. 9.5.2005 – 15 O 646/04 – juris (Eine echte Rückwirkung in dem Sinne, dass dem Geschädigten nachträglich Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis für einen Teil seiner Ersatzansprüche bezüglich Verdienstausfallschadens entzogen werden, sind dem Zivilrecht prinzipiell fremd).
[1089] Siehe zu § 179 Ia SGB VI OLG Hamm v. 30.5.2012 – I-13 U 79/11 – jurisPR-VerkR 9/2013 Anm. 1 (Anm. Lang) = NZV 2012, 588 = VersR 2012, 1413 (Als frühester möglicher Zeitpunkt für einen Anspruchsübergang kommt ohnehin nur der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung zum Anspruchsübergang in § 179 Ia SGB VI in Betracht, weil vorher eine vergleichbare Regelung zum Übergang von Ansprüchen auf Erstattung von Rentenversicherungsleistungen weder für den Bund noch für den Kostenträger der Sozialhilfe bestand).
[1090] vanBühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4 Rn 1045 ff, Jahnke, jurisPR-VerkR 14/2012, Anm. 2 (zu BGH v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10 – VersR 2012, 924 m.w.H. Siehe auch Jahnke/Thinesse-­Wiehofsky, § 3 Rn 142.
[1091] BGH v. 14.2.1984 – VI ZR 160/82 – VersR 1984, 482 = zfs 1984, 204 (nur Ls.), BGH v. 23.3.1982 – VI ZR 293/80 – NJW 1982, 1763 = VersR 1982, 646 = zfs 1982, 140.

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