Rz. 1664
Wurde der Direktgeschädigte, für den nach dem alten Recht des § 119 SGB X ein Rentenversicherungsregress nicht in Betracht kam, bis zum 1.1.2001 ohne Einschränkung abgefunden, gilt, da bis zum 31.12.2000 die Forderung wegen Rentenminderung sich in der Hand des Geschädigten befand, dass sie dann auch mit diesem abgefunden wurde. Der Forderungsübergang nach § 119 SGB X n.F. ist ausgeschlossen.[1088]
Rz. 1665
§ 120 SGB X erstreckt seit seiner Neuregelung zum 1.1.2001 den Beitragsregress zwar rückwärts auch auf ältere Haftungsgeschehenen. Aber auch nach dem 1.1.2001 ist und bleibt der Geschädigte bis zur Begründung eines Rentenpflichtversicherungsverhältnisses (durch Entrichtung des ersten Beitrages) Inhaber u.a. auch der Forderungen wegen etwaiger Rentenminderungsschadens.[1089] Der Verletzte kann damit auf Haftung (z.B. Haftungsvereinbarung, Quotenvereinbarung) oder Bestand der Forderung durch Verzicht (z.B. Abfindung), Teilabreden (z.B. zur Höhe des Erwerbsschadens oder zur Kausalität) oder dilatorisches Verhalten (Verjährung) ganz oder teilweise eingewirkt haben.[1090] Da der Forderungsübergang bei späterer Begründung eines Rentenpflichtversicherungsverhältnisses erst im Zeitpunkt dieser späteren Begründung (durch Zahlung des ersten RV-Beitrags) erfolgt, können auch in der Zeit nach dem 1.1.2001 durch Aktivitäten oder Unterlassungen des Direktgeschädigten zugleich die Regressmöglichkeiten des RVT für diesen Personenkreis erledigt sein. Mit ähnlicher, wenn auch wegen der Besonderheiten des § 119 SGB X nicht zwingend vergleichbarer, Begründung wurde bereits zum Recht des alten AFG[1091] der Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit verneint.
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