Rz. 1084
Laufende Leistungen sind die zur Deckung des Lebensunterhaltes notwendigen, regelmäßig wiederkehrenden und voraussehbaren Leistungen. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u.a. Unterkunft (einschließlich Hausrat und notwendige Energiezufuhr), Verpflegung (einschließlich Kleidung und Körperpflegemittel) und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Teilnahme am kulturellen Leben), § 27 SGB XII.
Rz. 1085
§§ 28 ff. SGB XII setzen aus Verwaltungskostenersparnis auf verstärkte Pauschalierung der meisten einmaligen Leistungen und ihre Einbeziehung in den Regelsatz, so dass detaillierte Bedarfsprüfungen und Einzelfallentscheidungen weitgehend entfallen.[679] Sie bemessen sich nach festen, durch Landesrecht festgesetzten (§ 28 II SGB XII) monatlichen Regelsätzen (§ 28 SGB XII), ergänzt durch die Sonderregeln zu Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) sowie den Mehrbedarf (§ 30 SGB XII). Alle pauschalierbaren Leistungen werden in einem gemeinsamen, monatlich auszuzahlenden Gesamtbetrag zusammengefasst.[680] Für einige bestimmte Gruppen (u.a. ältere Menschen über 65 Jahre; Erwerbsunfähige i.S.d. SGB VI; Blinde; Behinderte; Kranke, die einer besonders aufwendigen Verpflegung bedürfen) wird ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII (wie schon nach § 23 BSHG) pauschal ermittelt.
Rz. 1086
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 32 SGB XII (wie nach § 13 BSHG) für Weiterversicherte nach § 9 I Nr. 1 SGB V zu zahlen.[681]
Rz. 1087
Kongruenz kann zum Verdienstausfall bestehen.[682] Verdienstausfallberechnungen bei Sozialhilfeempfang und Prognose sind nicht einfach.[683] Wegen der pauschalisierten Gewährung ist aber auf die Übergangsfähigkeit eines konkreten Schadens zu achten. Da der Mehrbedarf pauschaliert ermittelt wird, ist für den Regressanspruch auf konkretem Nachweis der vermehrten Bedürfnisse beim Verletzten zu bestehen. Auch muss beachtet werden, dass Leistungen für Familienangehörige herauszurechnen sind; es handelt sich um mittelbaren Schaden.
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