Rz. 1857
Wird ein Beamter verletzungsbedingt vorzeitig in den Ruhestand versetzt, besteht sein Erwerbsschaden für die Zeit bis zur fiktiven altersbedingten Versetzung in den Ruhestand im Fortfall seiner vollen Dienstbezüge, für die Zeit danach in der (netto zu bestimmenden) Differenz zwischen erdientem Ruhegehalt und demjenigen Ruhegehalt, welches bei einer durch die Verletzung nicht unterbrochenen Dienstzeit erdient worden wäre. Zu beachten ist, dass die Beamtenpensionen einer anderen (zumeist höheren) Versteuerung als Arbeitnehmerrenteneinkommen unterliegen können.
Rz. 1858
Die beamtenrechtliche Richtigkeit der vorzeitigen Pensionierung selbst ist im zivilrechtlichen Haftungsverfahren regelmäßig nicht mehr zu überprüfen.[1184] Ob jedoch die wegen Dienstunfähigkeit ausgesprochene Pensionierung eine adäquate Unfallfolge ist, ist durch die Verwaltungsentscheidung nicht bindend festgestellt (siehe auch Rn 1901; § 2 Rn 388 ff.).[1185]
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