Rz. 388
Für Falschbearbeitung von Rentenanträgen, unterlassene Unterstützung,[266] unrichtige Auskünfte,[267] aber auch unzutreffenden Regress nach § 119 SGB X[268] haftet der SVT seinem Versicherten gegenüber aus § 839 BGB bzw. pVV des Sozialleistungsverhältnisses.
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