(a) Langjährig Versicherte, § 36 SGB VI

 

Rz. 221

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lbj. und 67. Lbj., § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr pp., §§ 50 IV, 51 III SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lbj. und 63. Lbj. (§ 236 III SGB VI) möglich.

 

Rz. 222

§ 236 SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1949 bleibt es bei der Altersrente ab 65. Lebensjahr, ebenso für vor dem 1.1.1955 geborene, die Altersteilzeit vereinbart haben (§ 236 II 3 SGB VI). Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 können erst mit 67 abschlagsfrei in Rente gehen.

 

Rz. 223

Die vorzeitige Inanspruchnahme führt zu einem dauerhaftem Rentenabschlag (pro Monat vor Regelalter 0,3 %, § 77 II 1 Nr. 2 lit a SGB VI; max. 14,4 %).

(b) Besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI

 

Rz. 224

Besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege (nicht aber Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, § 38 SGB VI.

(c) Bergleute, § 40 SGB VI

 

Rz. 225

Altersrente für langjährig untertage beschäftigte Bergleute wird ab dem 62. Lebensjahr (Übergangsregelung § 238 SGB VI) gewährt, wenn die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist.

(d) Schwerbehinderte Menschen, § 37 SGB VI

 

Rz. 226

Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 63. Lbj. und 65. Lbj., § 236a SGB VI) vollendet haben, und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

 

Rz. 227

Bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahr ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglich (§ 236a IV SGB VI). § 236a SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1952 bleibt es bei der Altersrente ab 63. Lebensjahr und der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

Rz. 228

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente steigt von 63 auf 65 Jahre. Wer allerdings 35 Pflichtbeitragsjahre gesammelt hat, kann bis 2023 auch weiterhin mit 63 Jahren ohne Abzüge aus dem Berufsleben ausscheiden. Ab 2024 greift die Sonderregelung erst bei 40 Pflichtbeitragsjahren.

(e) Arbeitslosigkeit

 

Rz. 229

Nur Personen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind können eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen. Für alle zwischen 1946 und 1948 Geborenen ist die Altersgrenze für die Rente nach Arbeitslosigkeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben (siehe § 237 SGB VI).

 

Rz. 230

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, ist diese Form der Altersrente abgeschafft worden.

(f) Landwirtschaft

 

Rz. 231

§§ 11, 12 i.V.m. §§ 87a, 87b ALG ändern die Altersversorgung (Regelaltersrente) der Landwirte parallel, § 27a ALG ebenso die Versorgung bei Erwerbsminderung.

(g) Künstler

 

Rz. 232

Das KSVG verweist in § 5 I Nr. 2 KSVG auf die Bestimmungen des SGB VI.

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