Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:

Geburtsjahrgänge

Geburtsmonate
maßgebende Regelaltersgrenze
Jahre Monate
vor 1957 65 0
1957

 

 

Januar 65 1
Februar 65 2
März 65 3
April 65 4
Mai 65 5
Juni 65 6
Juli 65 7
August 65 8
September 65 9
Oktober 65 10
November und Dezember 65 11.

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