Rz. 258

Für manche Berufsgruppen gelten allgemein vorzeitige Altersgrenzen.

 

Rz. 259

Für Leitende Angestellten ist oftmals eine Befristung der Arbeitsverträge deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Regelaltersgrenze vorgesehen. Häufig ist eine Beschränkung auf das 60. Lebensjahr anzutreffen.[184]

 

Rz. 260

Polizei- und Polizeivollzugsbeamte gilt häufig eine Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres; eine Anhebung der Altersgrenze erfolgt im Rahmen der "Rente mit 67"-Gesetzgebung. Einzelheiten regelt das jeweilige Bundesrecht (§ 5 BPolG) bzw. Landesrecht (z.B. § 192 LBG NRW, §§ 38, 106 Landesbeamtengesetz Berlin).

 

Rz. 261

Für Soldaten gilt – in Abhängigkeit von Rang und Einsatz – eine Altersgrenze ab dem 41. Lebensjahr (§ 45 II SG[185]). Die Übergangsvorschriften in § 96 SG, § 147 BBG sind zu beachten.

 

Rz. 262

 

§ 45 SG – Altersgrenzen

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) 1Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007.

2Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

Rz. 263

Die Altersgrenze für Untertage-Beschäftigte beginnt mit dem 60. Lebensjahr (wenn 25 Jahre Wartezeit, § 40 SGB VI). Bergleute unterliegen eigenen Bestimmungen mit gegenüber dem 65. Lebensjahr vorgezogenen Rentenberechtigungen nach §§ 40, 238, 239a SGB VI (siehe zur Knappschaftsausgleichsleistung auch § 239 SGB VI).

 

Rz. 264

Das Pensionierungsrecht für Flugzeugführer/Pilot hat sich geändert.[186] Die Verordnung über Luftfahrtpersonal v. 13.2.1984 BGBl I 1984, 265 enthält keine Altersgrenzen. Die JAR-FCL (Joint Aviation Authorities Flight Crew Licensing) folgen – anders als das bis 1998 geltende deutsche Recht – nicht der in den USA entstandenen "Age 60 Rule".

 

Rz. 265

Für Berufstaucher gelten Altersgrenzen im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren.

[184] Küppersbusch/Höher, Rn 862.
[185] Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) v. 30.5.2005 BGBl I 2005, 1482.
[186] BAG v. 20.2.2002 – 7 AZR 748/00 – BAGE 100, 292 = BB 2002, 1494 (nur Ls.) = DB 2002, 1665 = MDR 2002, 1013 = NZA 2002, 789 (Eine mit Piloten eines gewerbsmäßig eingesetzten Großflugzeuges 1990 vereinbarte und 1996 bestätigte Altersgrenze von 60. Lebensjahr ist nicht zu beanstanden). Der EuGH (v. 13.9.2011 – C 447–09 – DB 2011, 2205 = DÖV 2011, 896 = NJ 2012, 130 = NJW 2011, 3209 = NZA 2011, 1039 = ZIP 2011, 1882) urteilte (wie zuvor das BAG v. 18.1.2012 – 7 AZR 112/08 – BAGE 140, 248 = DB 2012, 981 = MDR 2012, 656 = NZA 2012, 575 = ZIP 2011, 1882 [Benachteiligungsverbot wegen Alters, § 7 I, 1 AGG]), dass Fluggesellschaften, die ihre Kapitäne und Co-Piloten mit 60 Jahren zwangsweise in den Ruhestand schicken, gegen europäisches Recht verstoßen. Siehe auch Sprenger "Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG" Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft 229, 2006, S. 247 ff.

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