(1) Feuerwehrkräfte sind die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.

 

(2) 1Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Feuerwehrkräfte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. 2Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. 3Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

 

(3) 1Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Feuerwehrkräfte des mittleren Dienstes das vollendete 60. Lebensjahr, für Feuerwehrkräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 61. Lebensjahr und für Feuerwehrkräfte des höheren Dienstes das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze. 2Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Feuerwehrkräfte mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 38 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. 3§ 104 Absatz 2 und § 105 finden entsprechende Anwendung.

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