Rz. 166

Häufig haben auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Rentner weiterhin Anspruch auf Rabatte u.Ä. Aufgrund der Sachnähe hat der Verletzte (jedenfalls in Ansehung der Sphärentheorie sekundäre Darlegungs- und Beweislast) dann nachzuweisen, dass er keinerlei Möglichkeiten der Rabatt-Inanspruchnahme nach Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis mehr hat.

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