Rz. 1620

Dem verletzten Versicherten drohen keine Rechtsnachteile für den Fall, dass der RVT wegen des Beitragsausfalles gegen den Ersatzpflichtigen nicht oder nur unzureichend vorgeht.

 

Rz. 1621

Lässt der RVT den Regressanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen verjähren (siehe dazu auch Rn 1571; § 14 Rn 107), berührt dieses nicht den Anspruch des unmittelbar Verletzten gegenüber dem RVT auf ordnungsgemäße Weiterführung seines Rentenkontos entsprechend derjenigen fiktiven Werte, wie sie ohne den Verjährungseinwand eingestellt worden wären.

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