Rz. 8

Erlangt das Nachlassgericht Kenntnis vom Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und liefert der Besitzer diese nicht ab, so ergeht eine Ablieferungsanordnung, § 358 FamFG. Demnach wird der Besitzer des Testaments aufgefordert, dieses unverzüglich, spätestens binnen einer bestimmten Frist, beim Nachlassgericht abzuliefern. Darüber hinaus soll der Besitzer gegebenenfalls weitere Angaben entsprechend einem Fragebogen des Nachlassgerichts machen.

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