Rz. 9

Wenn nur ein Vertragsteil eine Verfügung von Todes wegen trifft, der andere Vertragsteil aber nicht, so spricht man vom einseitigen Erbvertrag. Diese Art von Erbverträgen wird häufig in der Form geschlossen, dass sich ein Teil verpflichtet, den Erblasser lebenslang zu pflegen, und dieser dafür den anderen vertraglich zum Erben einsetzt oder ihm eine sonstige Zuwendung von Todes wegen – bspw. ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch – gewährt. Ein solcher Vertrag enthält eine schuldrechtliche Verpflichtung als Gegenleistung für die Erbeinsetzung.

Die vertraglich begründeten Pflegeverpflichtungen beziehen sich auf Sachleistungen (Dienstleistungen). Für die Bewertung der Leistungsverpflichtung kann – soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus dem Vertrag ergibt – auf die Werte nach dem SGB XI (fr. Pflegeversicherungsgesetz) abgestellt werden.[3]

Dass eine vertragsmäßige Erbeinsetzung "mit Rücksicht" auf eine in einem gesonderten Überlassungsvertrag enthaltene Unterhaltsverpflichtung des Bedachten vorgenommen wurde, kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass beide Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden.[4]

[3] OLG Stuttgart, Urt. v. 30.8.2007 – 19 U 27/07, BeckRS 2008, 8173, Entscheidung zu § 2287 BGB.
[4] OLG München ZErb 2009, 178 = ZEV 2009, 345.

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