Rz. 84

Schon seit der Einführung des BGB wurden Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, hinsichtlich der Mutter des Kindes wie ein ehelicher Abkömmling behandelt ("mater semper certa est"). Hinsichtlich der väterlichen Linie ergaben sich jedoch im Laufe der Jahrzehnte durch unterschiedliche Gesetzgebungen und Rechtsprechungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen.

 

Rz. 85

Nach heutiger Gesetzesdefinition (§ 1591 BGB) ist Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 86

Diese grundsätzliche Regelung führt dazu, dass auch z.B. durch einen "Seitensprung" gezeugte Kinder, die in einer bestehenden Ehe geboren werden, als eheliche Kinder seitens des Gesetzgebers angesehen werden. Die durch das Gesetz in solchen Fällen fingierte eheliche Abstammung kann erst durch ein zivilprozessrechtliches Anfechtungsverfahren aufgehoben werden.

 

Rz. 87

Selbst ein innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Erblassers von der überlebenden Ehefrau geborenes Kind ist nach § 1593 BGB noch als ehelich anzusehen und damit erbberechtigt.

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