Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.[1] Abkömmlinge sind die in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser verwandten, von diesem abstammenden Personen, d. h. Kinder, Enkel, Urenkel.[2] Maßgebend ist dabei nicht die biologische Abstammung, sondern die rechtliche Abstammung, die sich nach den Vorschriften des Familienrechts richtet.[3] Die Abstammung von der Mutter und die Abstammung vom Vater sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die Rechtsposition als Abkömmling kann auch durch die Annahme als Kind erlangt werden.[4]. Bei der sog. künstlichen Fortpflanzung ist die Frage nach der Abstammung ebenfalls anhand familienrechtlicher Prinzipien zu beantworten.

Die Mutter eines Kindes ist gem. § 1591 BGB diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Kind aus einer von einer anderen Frau stammenden Eizelle entsteht.[5] Es kommt daher nicht darauf an, welche Frau genetisch die Mutter ist, sondern, welche Frau das Kind geboren hat. Der genetischen Mutter steht auch kein Anfechtungsrecht zu.[6]

Nach § 1592 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt wurde.

[2] Palandt/Weidlich, § 1924 Rn. 7.
[3] MüKo BGB/Leipold, § 1924 Rn. 3.
[4] MüKo BGB/Leipold, § 1924 Rn. 3
[5] Palandt/Brudermüller, § 1591 Rn. 1 f.
[6] Palandt/Brudermüller, § 1591 Rn. 1 f.

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