Rz. 131
Ein Sonderproblem im Kontext mit sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kollision) besteht beim einfachen Eigentumsvorbehalt, da der Eigentumsübergang auch durch einseitige Erklärung einer der Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann, weshalb im Rahmen der Auslegung der Erklärung des Verkäufers (nach den §§ 133, 157 BGB) der Gesamtinhalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden muss.[320] Folge ist, dass sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers (trotz einer Abwehrklausel des Käufers) grundsätzlich auch dann durchsetzt, wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht Bestandteil des schuldrechtlichen Vertrags werden,[321] sofern der Käufer die Sache in Kenntnis des Vorbehalts widerspruchslos annimmt. Für diesen Fall erfolgt nur die (vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft abstrakte) Eigentumsübertragung gemäß §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung,[322] worin zugleich allerdings auch eine stillschweigende Kaufvertragsabänderung (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) liegen kann.[323]
Rz. 132
Anders ist die Situation beim erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Im Falle einer Abwehrklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird der Eigentumsvorbehalt nicht Vertragsinhalt.[324] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers den Eigentumsvorbehalt erkennbar akzeptieren.[325]
Rz. 133
Ein Eigentumsvorbehalt kann im unternehmerischen Bereich auch im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens[326] (siehe Rdn 73) bzw. als Handelsbrauch[327] (siehe Rdn 78 ff.) Vertragsinhalt werden.
Rz. 134
Kommt es nicht zu einer Einbeziehung (des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts), ist auch die Ermächtigung des Käufers zur Weiterveräußerung der Ware (§ 183 S. 1 BGB) unwirksam.[328]
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