Rz. 69

Zwar finden gemäß § 310 Abs. 1 BGB die Vorgaben der Abs. 2 und 3 des § 305 BGB auf Unternehmer (§ 14 BGB) keine Anwendung. Gleichwohl gelten auch in den vertraglichen Beziehungen zwischen zwei Unternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann, wenn sie im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung Vertragsbestandteil geworden sind.[179] Dabei verlangt die Judikatur gegenüber § 305 Abs. 2 und 3 BGB aber nur eine erleichterte (ausdrückliche oder stillschweigende) Einbeziehungsvereinbarung.[180] Voraussetzung dafür ist, dass die vertragliche Einigung der Parteien (§§ 145 ff. BGB) sich auch auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt, was ggf. im Auslegungswege (§§ 133, 157 BGB, § 346 HGB) festgestellt werden muss.[181]

 

Rz. 70

Eine ausdrückliche AGB-Einbeziehung ist selbst dann wirksam, wenn dem Unternehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss nicht zugänglich gemacht worden sind, er ihren Inhalt also nicht kennt.[182] Bei Rahmenvereinbarungen (§ 305 Abs. 3 BGB – siehe Rdn 65 ff.) reicht ein Abstellen auf die jeweils geltende Fassung aus (sofern der Verwender seinen Vertragspartner nur jeweils unverzüglich über die aktuelle Fassung informiert).[183]

 

Rz. 71

Eine schlüssige AGB-Einbeziehung im unternehmerischen Bereich ist dadurch möglich, dass durch den Verwender im Rahmen der Verhandlungen über den konkreten Vertrag (nicht bei früheren Verträgen oder auch früheren Rechnungen)[184] – nicht jedoch im Nachgang (d.h. nach Vertragsschluss, wobei bei Auftragsbestätigungen etwas anderes gelten kann – siehe Rdn 75) – ein ausdrücklicher, unzweideutiger und erkennbarer Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt (womit dem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich vom AGB-Inhalt Kenntnis zu verschaffen)[185] und der Vertragspartner deren Geltung nicht (ggf. auch konkludent durch eine Bezugnahme auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) widerspricht.[186]

 

Rz. 72

Eine Einbeziehung ist also dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner durch ausdrücklichen oder konkludenten Hinweis des Verwenders auf dessen klar bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiß, dass der Verwender nur zu diesen Konditionen kontrahieren wird und er sich darauf einlässt (§§ 133, 157 BGB, § 346 HGB).[187] Bei einem Verzicht auf Kenntnisnahme durch den Vertragspartner ist eine Einzelkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unnötig.[188]

 

Rz. 73

 

Beachte

Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen[189] (mit einer Vielzahl wiederholter Vertragsabschlüsse)[190] können (auch ausländische)[191] Allgemeine Geschäftsbedingungen durch wiederholten (auch für den flüchtigen Leser ohne Weiteres erkennbaren und unbeanstandeten) Hinweis[192] in Rechnungen (i.d.R. unter Berücksichtigung der Gesamtumstände) Vertragsbestandteil werden.[193] Hier steht ein Wissenmüssen des Vertragspartners dem Wissen gleich.[194] Dies soll im Rahmen entsprechender Geschäftsbeziehungen aber dann nicht gelten,[195] wenn der Hinweis sich auf Lieferscheinen[196] oder auf der Rückseite einer Rechnung befindet.[197]

 

Rz. 74

(Kaufmännische) Bestätigungsschreiben begründen (als Handelsbrauch nach § 346 HGB) aufgrund ihrer rechtserzeugenden Wirkung einen AGB-Einbeziehungstatbestand[198] mit der Folge, dass im Falle eines Verweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem solchen Schreiben diese – sofern ein Widerspruch ausbleibt – selbst dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren[199] bzw. dem Bestätigungsschreiben nicht beigefügt worden sind.[200] Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine "wesentliche Abweichung" vom mündlich Vereinbarten handelt.[201]

 

Rz. 75

 

Beachte

Bei einer erstmaligen Bezugnahme des Verwenders auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Auftragsbestätigung können diese im kaufmännischen Verkehr durch widerspruchslose Leistungsannahme seitens des Vertragspartners Vertragsinhalt werden[202] – es sei denn, der Vertragspartner verwendet selbst eine Abwehrklausel.[203]

 

Rz. 76

Auch bei einer branchenüblichen Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können diese – ohne entsprechenden Hinweis des Verwenders (siehe Rdn 72) bzw. eine ständige Geschäftsverbindung (siehe Rdn 73) – Vertragsinhalt werden, da hier (und nur) für einen branchentypisch tätigen Unternehmer[204] Wissenmüssen unterstellt werden kann.[205] Voraussetzung ist eine starke Verkehrsgeltung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[206] Dies hat die Judikatur bspw. in folgenden Fällen angenommen:

ADSp,[207]
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken,[208]
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Flughafenunternehmen,[209]
Allgemeine Geschäftsbedingungen kommunaler Hafenbetriebe[210] bzw.
Konnossementsbedingungen.[211]
 

Rz. 77

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einbezogen, wenn ihnen nicht widersprochen wird (fehlender Widerspruch der Gegenpartei gegen die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingung...

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