Rz. 14

Konnten sich die Ehegatten vorher nicht einigen oder entsteht ein Regelungsbedarf erst nach Scheidungsrechtskraft, ist ein Vertragsschluss auch dann noch möglich, wenngleich nicht mehr als Ehevertrag (vgl. zur zeitlichen Abgrenzung § 1 Rdn 67 ff.) und mit erheblichen Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs. Die strengen speziell familienrechtlichen Formvorschriften gelten nicht mehr, selbstverständlich aber die allgemeinen, etwa § 311b BGB Grundstücksgeschäften.

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