Rz. 651

Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch.

Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn der Ehegatte während der Ehe oder nach Scheidung der Ehe alt geworden ist, sondern auch dann, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, in welchem altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war.[741]

Die altersbedingte Bedürfnislage muss daher nicht ehebedingt sein.

 

Rz. 652

Ein Ehegatte kann allerdings dadurch bedürftig werden, dass bei Scheidung der Ehe der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und sich nunmehr ein Einkommensgefälle gegenüber dem anderen – früheren – Ehegatten ergibt.

Dies führt nicht zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1571 BGB, da die grobe Unbilligkeit des Ergebnisses im Falle der – vollständigen – Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des § 27 VersAusglG geltend zu machen ist.[742]

Die Maßstäbe sind allerdings streng. Eine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche.[743]

Bei Ehen langjähriger Dauer sollte allerdings im Einzelfall ein großzügigerer Maßstab in Betracht kommen.[744]

 

Rz. 653

Es bestehen drei Voraussetzungen für den Anspruch aus § 1571 BGB:

Der Berechtigte hat das im Einzelfall maßgebliche Alter erreicht;
Aus Altersgründen ist vom Berechtigen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten;
Einer der im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkte liegt vor.
[741] BGH FamRZ 1983, 150; BGH FamRZ 1981, 1363.
[744] So der BGH für sog. Altehen, vor dem 1.7.1977 geschlossen.

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