Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich (hier: Definition des Begriffes „unbillige Härte” i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB)

 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine unbillige Härte i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung von: BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - XII ZB 56/98, BGHReport 2001, 963 = FUR 2002, 86).

 

Normenkette

BGB § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 25.06.2002; Aktenzeichen 7 UF 83/02)

AG Lippstadt

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des OLG Hamm v. 25.6.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.485 EUR.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 6.7.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21.11.1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3.8.1951) am 16.8.1999 zugestellt worden. Das AG - FamG - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31.7.1999 - von ehezeitlichen (1.7.1973 bis 31.7.1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1)) i.H.v. 1.270,15 DM (Auskunft v. 9.12.1999) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2)) i.H.v. monatlich 468,96 DM (Auskunft v. 23.11.1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA i.H.v. 544,04 DM (Auskunft v. 9.1.2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL hat das AG insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft i.H.v. 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners i.H.v. monatlich 405,06 DM = 207,10 EUR gelangt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 2 S. 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Nach Auffassung des OLG sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antragsgegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag v. 20.2.1995 auf die Antragstellerin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im Wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antragsgegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden.

Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen v. 20.2.1995 (Urkundenrolle Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m2 in der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse".

2. Diese Ausführungen des OLG halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - XII ZB 56/98, BGHReport 2001, 963 = FPR 2002, 86; Beschl. v. 12.11.1986 - IVb ZB 67/85, FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluss aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

b) Die Voraussetzungen des § 1587c Nr. 1 BGB können i.d.R. erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne, EheR, 4. Aufl., § 1587c Rz. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das OLG stützt sich vielmehr auf die vom AG errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1.1.2001 in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.

c) Der angefochtene Beschluss hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insb. des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebenso wenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (BGH, Beschl. v. 24.2.1999 - XII ZB 47/96, MDR 1999, 680 = FamRZ 1999, 714 [715]). Eine unbillige Härte i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - XII ZB 56/98, BGHReport 2001, 963 = FPR 2002, 86). Ein Härtegrund i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 68/90, MDR 1992, 265 = FamRZ 1992, 47; Beschl. v. 24.2.1999 - XII ZB 47/96, MDR 1999, 680 = FamRZ 1999, 714 [715]).

Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - ebenfalls keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit auf Grund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 23.9.1987 - IVb ZB 115/84, FamRZ 1988, 47 [48]).

Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.

aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein ca. 5.300 m2 großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass das Beschwerdegericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des Antragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrissverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.

bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antragsgegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluss aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH, Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340 [1341]) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH, Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 381/03, z.V.b.) der Fall ist.

Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrissverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts.

3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozessordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen i.H.v. 104.000 DM mitgenommen hat, das möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriss bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1384104

NJW 2005, 2455

BGHR 2005, 1187

FamRZ 2005, 1238

FuR 2005, 420

FPR 2005, 363

MDR 2005, 1294

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