Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Altersunterhalt bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen unbilligen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Altersunterhalt (§ 1571 BGB) besteht nicht, wenn der während der Ehe wirtschaftlich stärkere Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig wird, aber nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB geltend gemacht hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1571, 1587c

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen 607 F 4345/03)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 29.6.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 1), die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des AG - FamG - Hannover vom 29.6.2005 verwiesen

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte die ZVK H. Beschwerde eingelegt, diese jedoch nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit zurückgenommen.

Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt, mit der er in erster Linie die Abweisung des Scheidungsantrages und hilfsweise die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 960 EUR an ihn erreichen will.

Der Antragsgegner rügt, das AG habe die Scheidung zu Unrecht ausgesprochen, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig gewesen sei. Sie sei psychisch schwer erkrankt und zu einer eigenen fundierten Willensbildung nicht in der Lage. Sie leide an den Folgen eines Schlaganfalls sowie an einer Manie, einer Schizophrenie und an Depressionen. Dies habe zur Folge, dass sie selbst zu keiner nachhaltigen Willensbildung in der Lage sei und allenfalls von Dritten an sie herangetragene Erwartungshaltungen in der Lage sei zu reflektieren. Auch im Verhandlungstermin vor dem AG, in welchem die Antragstellerin angehört worden sei, hätten erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die Antragstellerin tatsächlich den Sachverhalt überblickt habe. Sie sei jedoch von ihrem Prozessbevollmächtigten nachhaltig aufgefordert worden, selbst keine Erklärung mehr abzugeben. Es entspreche auch nicht dem Wohl der Antragstellerin, dass die Ehe tatsächlich geschieden werde. Der Antragsgegner sei schwer chronisch krank. Mit einer hohen Lebenserwartung könne im Hinblick auf diese Erkrankung nicht gerechnet werden. Die Antragstellerin verliere letztendlich ihren Anspruch auf Witwenrente mit der Scheidung, welcher wesentlich höher wäre als der Anspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

Das AG habe zu Unrecht den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Das AG habe das Einkommen des Antragsgegners ab Juni 2005 zunächst richtig mit 3.238,77 EUR zzgl. 229,92 EUR zzgl. 1.043,59 EUR festgestellt. Es habe dann jedoch bei der Berechnung des Antragsgegners irrig veraltete Werte für das Einkommen von der Niedersächsischen Versorgungskasse mit 3.556,49 EUR in Ansatz gebracht.

Rechtsfehlerhaft habe das AG jedoch Kreditbelastungen des Antragsgegners teilweise unberücksichtigt gelassen, und zwar insb. Privatdarlehen mit der Endnummer 070 und 358 i.H.v. 46 EUR und 253 EUR, welche aus der Zeit des gemeinsamen ehelichen Zusammenlebens der Parteien stammen würden. Der Antragsgegner sei weiterhin Eigentümer einer Eigentumswohnung P.-Straße ... in H. gewesen, welche neben der von ihm bisher bewohnten Wohnung liege und während des Verfahrens veräußert worden sei. Ursprünglich sei geplant gewesen, beide Wohnungen mittels Durchbruch zu verbinden, um so eine größere Ehewohnung zu haben. Die Wohnung sei während des Scheidungsverfahrens veräußert worden. Es sei eine Unterdeckung verblieben, weil die Wohnung überschuldet gewesen sei. Diese Unterdeckung werde durch ein monatliches Darlehen des Antragsgegners i.H.v. 374 EUR vom Antragsgegner bedient. Das AG habe auch diese Verbindlichkeit zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Richtig sei selbstverständlich, dass Tilgungsraten aufgrund der Gütertrennung nicht berücksichtigt werden könnten. Dies sei jedoch auch erstinstanzlich seitens des Antragsgegners nicht geschehen. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der richtigen Einkommensverhältnisse und des inhaltlich richtigen Hinweises des Senats im Beschwerdeverfahren betreffend den Versorgungsausgleich vom 27.7.2005 folgende Berechnung:

Einkommen Antragstellerin

Renteneinkünfte 1.177 EUR

Zzgl. Versorgungsausgleich 1.108 EUR

Abzgl. Zusatzkrankenversicherung 172 EUR

Insgesamt 2.113 EUR

Einkommen Antragsgegner

Rente NVK 3.238 EUR

Rente BfA 1.043 EUR

ZVKVersorgung 229 EUR

Abzgl. Nettoanteil Familienzuschlag 78 EUR

4.432 EUR

Steuernachzahlung 2003 (2.442 EUR) 203 EUR

4.229 EUR

Krankenversicherung 548 EUR

Versorgungsausgleich 1.108 EUR

2.573 EUR

Wohnwert (61,28 qm × 6 ...

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