Rz. 242

Ebenso wie bei der Verweigerung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entsteht auch bei der Verweigerung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ein Schadenersatzanspruch des die Zustimmung begehrenden Ehegatten.[238] Die Rechtsgrundlage ist auch in diesem Fall die gegenseitige Verantwortungspflicht, die sich aus § 1353 BGB ergibt, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 243

Sobald der Einkommensteuerbescheid für den antragstellenden und die Zustimmung begehrenden Ehegatten rechtskräftig geworden ist, ist ihm im Falle der fehlenden Zustimmung ein Schaden in einer Höhe entstanden, die sich anhand des ansonsten zu erzielenden finanziellen Vorteils orientiert. Im Übrigen gelten auch für diesen Anspruch die obigen Ausführungen zu dem Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung.

 

Rz. 244

 

Hinweis

Ist ein Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings nicht mehr möglich geltend zu machen, erwächst dem die Zustimmung begehrenden Ehegatten ein Schadenersatzanspruch.

Die Höhe des Schadens orientiert sich an dem finanziellen Vorteil, den der die Zustimmung be­gehrende Ehegatte gehabt hätte, wäre der Durchführung des begrenzten Realsplittings zugestimmt worden.

Zuständig ist das Familiengericht. Verfahrenswert ist die Höhe des Schadens. Es besteht Anwalts­zwang.

[238] OLG Hamm, Beschl. v. 29.9.2011 – II-4 WF 20/11, openJur 2012, 82228; FAKomm- FamR/Weinreich, § 1353 BGB, Rn 49.

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