Rz. 338

Das Aufhebungsverfahren ist weitgehend dem Scheidungsverfahren nachgebildet. Das gilt insbesondere für die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie für die Form der Antragsschrift (§§ 111 Nr. 1, 122, 113 Abs. 5 FamFG). Anders aber als das Ehescheidungsverfahren kennt das Aufhebungsverfahren keinen Verbund. Soweit also Unterhalts-, Zugewinn- oder Versorgungsausgleichsansprüche für den die Eheaufhebung begehrenden Mandanten geltend gemacht werden sollen, müssen diese als eigenständige Familiensachen isoliert voneinander behandelt werden.[281]

[281] FAKomm-FamR/Friederici, Vor §§ 1313 bis 1320 BGB Rn 4.

1. Antragsberechtigung

 

Rz. 339

§ 1316 BGB regelt die Antragsberechtigung im Eheaufhebungsverfahren. Antragsberechtigt sind in der Regel die Ehegatten. Aber in Einzelfällen können auch die oben genannten Verwaltungsbehörden oder ein anderweitig Betroffener (der Erstehepartner bei Doppelehe) antragsberechtigt sein, § 1316 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 340

Wenn die Verwaltungsbehörde (im Falle des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder aber der Dritte (der erste Ehegatte im Falle der Doppelehe) einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen, ist dieser Antrag stets gegen beide Ehegatten zu richten, § 129 Abs. 1 FamFG. Sowohl die Behörde als auch der Dritte sind dann Beteiligte des Verfahrens.[282]

 

Rz. 341

 

Hinweis

Antragsberechtigt sind die Ehegatten.

In den gesetzlich normierten Fällen sind neben den Ehegatten die Verwaltungsbehörde oder ein anderweitig Betroffener berechtigt, die Aufhebung der Ehe zu beantragen.

Soweit die Verwaltungsbehörde oder ein anderweitig Betroffener antragsberechtigt sind, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. Die Ehegatten sind also Antragsgegner zu 1) und Antragsgegner zu 2).

[282] FA-FamR/Geißler, Kap. 1 Rn 340.

2. Antragsfrist

 

Rz. 342

Gemäß § 1317 Abs. 1 BGB kann in den Aufhebungsfällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB (fehlendes Wissen über die Eheschließung, arglistige Täuschung, Drohung oder anderweitige Bestimmung zur Eingehung der Ehe) nur binnen eines Jahres ab Entdeckung des Irrtums, der Täuschung oder des Aufhörens der Zwangslage die Aufhebung der Ehe beantragt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, deren Einhaltung von Amts wegen zu prüfen ist.

In allen anderen Eheaufhebungsfällen besteht keine Frist. Die Aufhebung kann demnach auch noch Jahre später beantragt werden.

 

Rz. 343

 

Hinweis

Ist die Ehe wegen Eheschließungsirrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung aufhebbar, kann die Aufhebung der Ehe nur binnen eines Jahres ab Entdeckung des Irrtums, der Täuschung oder der Beendigung der Zwangslage beantragt werden.

Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

In sonstigen Fällen der Eheaufhebung besteht keine Frist.

3. Kostenentscheidung

 

Rz. 344

Grundsätzlich werden gemäß § 132 Abs. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens im Falle der Eheaufhebung gegeneinander aufgehoben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig erscheint. Dann sind die Kosten nach billigem Ermessen anders zu verteilen.

 

Rz. 345

Beantragt nicht ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe, sondern eine Verwaltungsbehörde oder ein Dritter, ist § 132 Abs. 1 FamFG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass keine Kostenaufhebung stattfindet, sondern die allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO zur Anwendung gelangen.[283] Es geht dann also grundsätzlich nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens.

 

Rz. 346

 

Hinweis

Grundsätzlich erfolgt bei Eheaufhebung eine Kostenentscheidung mit dem Inhalt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, also jeder Ehegatte die ihm entstandenen Kosten zu tragen hat.

Wenn die Verwaltungsbehörde oder ein Dritter die Eheaufhebung beantragt hat, gelten die allgemeinen Regeln der ZPO über die Kostenentscheidung, wonach sich die Kostentragungspflicht nach dem Obsiegen oder Unterliegen in dem betreffenden Rechtsstreit richtet.

[283] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 132 FamFG Rn 4.

4. Muster

 

Rz. 347

Muster 4.10: Antrag auf Aufhebung der Ehe

 

Muster 4.10: Antrag auf Aufhebung der Ehe

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag

auf Aufhebung der Ehe

des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsteller –

– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt _________________________ –

gegen

Frau _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsgegnerin –

Verfahrenswert: _________________________.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

die am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamtes _________________________ unter der Heiratsregisternummer _________________________ geschlossene Ehe der Beteiligten wird aufgehoben.

Begründung:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am _________________________ die Ehe vor dem Standesbeamten des Standesamtes _________________________ unter der H...

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