Rz. 574

Haben Ehegatten während der Ehezeit Lebensversicherungen abgeschlossen haben, ist danach zu fragen, ob der jeweils andere Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingesetzt worden ist. Oft soll die Lebensversicherung der Absicherung des überlebenden Ehegatten dienen. Mit der Scheidung verliert diese Bezugsberechtigung in der Regel nicht ihre Wirkung. Der Vertrag besteht zunächst in der bisherigen Form weiter, solange die Bezugsberechtigung nicht wirksam widerrufen wurde. Wann ein Widerruf in welcher Form erfolgen kann, ergibt sich aus den jeweils zugrunde liegenden Vertragsbedingungen.

 

Rz. 575

Das gilt selbst dann, wenn die bezugsberechtigte Person nicht mit Namen genannt ist, sondern als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" genannt wird. Dann muss durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten ermittelt werden, wen der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten meinte. Der hierfür ausschlaggebende Zeitpunkt ist derjenige der Abgabe der Willenserklärung.[465] Maßgeblich ist der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers.[466] Mit dem Wort "Ehegatte" verbindet der Versicherungsnehmer in der Regel denjenigen, mit dem er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet war.[467]

 

Rz. 576

Außerdem erlischt auch in diesem Fall, also dann, wenn nicht der Ehegatte mit seinem Namen als Bezugsberechtigter genannt ist, sondern lediglich als "Ehegatte", die Bezugsberechtigung nicht automatisch mit Scheidung. Die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte ist nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalls.[468]

 

Rz. 577

 

Hinweis

Der Ehegatte ist danach zu fragen, ob er während der Ehe oder vor derselben aber im Hinblick auf die Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und wer als bezugsberechtigte Person eingesetzt wurde.

Wurde der andere Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingesetzt, muss dem Mandanten vor Augen geführt werden, dass in der Regel die Bezugsberechtigung nicht automatisch mit Rechtskraft der ­Ehescheidung endet, sondern erst durch Widerruf (gegebenenfalls mit Einverständnis des anderen Ehegatten).

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