Rz. 252

Zunächst sollte der Antragsgegner außergerichtlich unter Fristsetzung zur schriftlichen Abgabe der Zustimmungserklärung gegenüber dem Antragsteller bzw. dem Vermieter aufgefordert werden. Sollte eine Zustimmungserklärung verweigert werden, kann der Anspruch auf Zustimmung unter den oben genannten Voraussetzungen gerichtlich geltend gemacht werden. Sachlich zuständig ist das Familiengericht. Es handelt sich um eine "sonstige Familiensache" im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, da ein Anspruch auf Zustimmung im vorgenannten Sinne ein Anspruch zwischen miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit der Trennung ist. Der Begriff des "Zusammenhangs" ist dabei weit zu verstehen. Er liegt auch noch dann vor, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten betrifft.[246]

 

Rz. 253

Aufgrund des Vorliegens einer "sonstigen Familiensache" liegt eine Familienstreitsache vor, für die die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend zur Anwendung kommen, §§ 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG. Damit findet sich die Antwort zu der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit in den Vorschriften der ZPO, mit der Maßgabe, dass nicht der Wohnsitz des Antragsgegners, sondern der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist. In der Regel wird damit also das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig sein, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Rz. 254

Der Verfahrenswert wird gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen ermittelt. Ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Wert, den die Abgabe der geforderten Willenserklärung für den Antragsteller hat. Der Antragsteller, also der ausziehende Ehegatte, möchte nicht aus dem Vertrag haften. Als Verfahrenswert kann deshalb die Jahresnettomiete angenommen werden.[247]

 

Rz. 255

Das Gericht entscheidet durch Beschluss (nicht durch Urteil). Vollstreckbar ist ein Titel des vorgenannten Inhalts mit Rechtskraft, §§ 120 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 116 Abs. 3 S. 1 FamFG, § 894 S. 2 ZPO – also Unanfechtbarkeit. Das bedeutet, dass die Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses in dem Moment als erteilt gilt, in dem der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Der Titel ersetzt dann die fehlende Zustimmung, § 894 S. 1 ZPO.

 

Rz. 256

 

Hinweis

Bei einem Antrag auf Mitwirkung zur Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis handelt es sich um eine Familienstreitsache, weshalb das Familiengericht zuständig ist und Anwaltszwang besteht.

Der Verfahrenswert richtet sich nach der Jahresnettomiete.

Der das Verfahren beendende Beschluss durch das Gericht ersetzt die fehlende Zustimmung bzw. Mitwirkungshandlung des anderen Ehegatten.

[246] OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2011 – 13 W 69/10, NJW-RR 2011, 867, openJur 2012, 63849.
[247] OLG Köln, Urt. v. 11.4.2006 – 4 UF 169/05, FamRZ 2007, 46, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW), openJur 2011, 44972.

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