Rz. 491

Die Rechtshängigkeit der Ehescheidungssache hat verfahrensrechtlich zur Folge, dass sämtliche bereits anhängige Folgesachen, wie zum Beispiel Ehewohnungs- und Haushaltssachen oder Versorgungsausgleichs- oder Unterhaltssachen per Gesetz an das Gericht abgegeben werden müssen, an dem das Ehescheidungsverfahren rechtshängig ist (beispielsweise § 203 FamFG). Diese Abgabe ist nicht anfechtbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge