Rz. 491
Die Rechtshängigkeit der Ehescheidungssache hat verfahrensrechtlich zur Folge, dass sämtliche bereits anhängige Folgesachen, wie zum Beispiel Ehewohnungs- und Haushaltssachen oder Versorgungsausgleichs- oder Unterhaltssachen per Gesetz an das Gericht abgegeben werden müssen, an dem das Ehescheidungsverfahren rechtshängig ist (beispielsweise § 203 FamFG). Diese Abgabe ist nicht anfechtbar.
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