Rz. 61
Hat der Bevollmächtigte über das Konto des Vollmachtgebers verfügt, kann man sich am einfachsten anhand der Kontoauszüge ein Bild vom Vertreterhandeln machen. Auch hier gilt, dass eine Überweisung noch keinen Beleg ersetzt. Diesen muss notfalls der Bevollmächtigte vom Zahlungsempfänger anfordern. In folgenden Fällen kommt eine Haftung des Vertreters in Frage:
▪ | Überweisungen werden auf ein anderes Konto als benannt angewiesen. Bei Beträgen unter 20.000 EUR überprüft das Bankinstitut regelmäßig nicht, ob der Zahlungsempfänger und dessen angegebene Kontonummer richtig sind. Zur Tarnung einer Eigenüberweisung werden ungerade Beträge und erfundene Rechnungsnummern angegeben. |
▪ | Auf dem Girokonto darf nicht zu viel Geld gutgeschrieben sein, es muss bis auf einen Sockelbetrag regelmäßig auf ein vorhandenes Sparkonto umgebucht werden.[32] Auch darf der Bevollmächtigte das Konto nicht im Soll führen, wenn es mit Sparguthaben wieder ausgeglichen werden kann. Der Bevollmächtigte haftet für entgangene und zu viel gezahlte Zinsen (vgl. Rdn 46). |
▪ | Der Bevollmächtigte hat auch zu überwachen, dass keine unberechtigten Lastschriften eingezogen werden, z.B. weil Versicherungsverträge gekündigt sind. |
▪ | Daueraufträge sind zu kündigen, wenn z.B. die Mietwohnung aufgegeben wird. |
▪ | Verlorengegangene Schecks sind zu sperren. |
Ein Sonderfall ist die Hausübergabe des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten. Trotz Lastenübergang werden manchmal noch Jahre später alle Lasten und Verbrauchskosten über das Konto des Vollmachtgebers eingezogen. Hier hätte der Bevollmächtigte die Pflicht gehabt, diese Buchungen auf sein Konto umzustellen.
Rz. 62
Hinweis
Wenn ohne Grund häufige Umbuchungen zwischen den Konten des Vollmachtgebers vorgenommen werden, kann dies ein Indiz für Vollmachtsmissbrauch sein. Meistens soll durch solche Buchungen eine Unübersichtlichkeit produziert werden, die eigenmächtige Verfügungen tarnen soll.
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