Rz. 151

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wenn der Gegenanspruch jedoch rechtskräftig festgestellt ist, ist ausnahmsweise eine Aufrechnung möglich.[193]

 

Rz. 152

Wenn es um die Frage geht, ob der Gegner Kosten erstatten muss, ist zunächst danach zu fragen, welche Kosten überhaupt entstanden sind.

 

Rz. 153

Der Kostentragungspflichtige hat die dem Prozessbevollmächtigten des Erstattungsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer dann nicht zu erstatten, wenn sie der Erstattungsberechtigte als Vorsteuer abziehen kann.[194]

 

Rz. 154

Auf die Frage des materiellen Umsatzsteuerrechts kommt es bei der Antragstellung an. Gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zwar für die Festsetzung die Erklärung des Antragstellers, dass er die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, jedoch ändert dies nichts daran, dass der Erstattungsberechtigte nur berechtigte Forderungen geltend machen darf. Hat der Erstattungsberechtigte im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt, dass er die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, muss der Antragsgegner (Erstattungspflichtige) diese Behauptung entkräften, in dem er Beweis erbringt.[195]

 

Rz. 155

Berufen fühlte sich das Bundesverfassungsgericht, ausführlich zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit als Anlagen eingereichte Kopien zusätzlich im Sinne von dem seinerzeit geltenden § 27 Abs. 1 BRAGO (jetzt Nr. 7000 VV) gefertigt und damit zu vergüten und als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung vom Erstattungspflichtigen zu ersetzen sind.[196] Von den Instanzgerichten wird dabei häufig übersehen,[197] dass die Notwendigkeit von Anlagen bei Verfassungsbeschwerden gänzlich anders zu beurteilen ist als bei Schriftsätzen. Bei Schriftsätzen sind Anlagen grundsätzlich nicht erforderlich. Es reicht substantiierter Vortrag. Dieser kann durch das Beifügen von Anlagen nicht ersetzt werden. Der Vortrag in Schriftsätzen muss auch nicht durch Anlagen bewiesen werden. Wenn der Anwalt als Anlagen Kopien beifügt, geschieht dies zusätzlich im Sinne von Nr. 7000 VV Nr. 1d. Der Anwalt hat daher Anspruch auf die Erstattung von Kopiekosten und der Erstattungsberechtigte einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten.

 

Rz. 156

Wird der Arbeitgeber am Erfüllungsort verklagt und entstehen ihm dadurch – statt eigener Kosten – Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten, sind diese im erstinstanzlichen Verfahren wie eigene Reisekosten des Arbeitgebers zu behandeln.[198] Der Zeitaufwand (Abwesenheitsgeld oder Stundenhonorar) ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähig, wohl aber die notwendigen Kosten des Verkehrsmittels. Gleiches gilt im Falle des Arbeitnehmers, wenn er nicht an seinem Wohnsitz klagen kann bzw. verklagt wird. Zu beachten ist aber, dass der Begriff der Geschäftsreise nach Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV voraussetzt, dass der Rechtsanwalt weder seine Kanzlei noch seine Wohnung am Zielort hat.

 

Rz. 157

Bei Korrespondenzmandaten wird häufig angeboten, dass bei der internen Gebührenteilung die Gebühren des Verkehrsanwaltes[199] nach Nr. 3400 ff. nur dann Berücksichtigung finden sollen, wenn sie erstattungsfähig sind. Eine solche Vereinbarung für eine anwaltliche Tätigkeit in einer gerichtlichen Angelegenheit verstößt gegen § 49b BRAO. Wenn die Berechnung der Gebühr des Verkehrsanwaltes gegenüber dem eigenen Mandanten davon abhängig sein soll, dass sie erstattungsfähig ist, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO und ein Verstoß gegen die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vereinbaren eines Erfolgshonorars vor.

 

Rz. 158

Wenn eine Partei im Arbeitsgerichtsverfahren erst- und zweitinstanzlich durch einen Gewerkschaftssekretär vertreten war und für das Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, so sind die Mehrkosten für einen nicht am Wohnsitz des Revisionsgerichts tätigen Anwalt nur dann zu erstatten, wenn die Beauftragung gerade dieses Rechtsanwalts zweckentsprechend im Sinne des § 91 ZPO war. Eine besondere Fachkompetenz des Beauftragten muss als Kriterium bei Beantwortung der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 91 ZPO grundsätzlich ausscheiden und kommt allenfalls bei wenigen schwierigen Spezialgebieten, etwa dem Recht der betrieblichen Altersversorgung, in Betracht.[200]

 

Rz. 159

Hat eine Rechtsschutzversicherung Kosten bevorschusst, geht der Kostenerstattungsanspruch auf die Rechtsschutzversicherung über (§ 86 Abs. 1 VVG). Nur im Namen und zugunsten der Rechtsschutzversicherung können solche Kosten festgesetzt werden. Eine Pflicht des Prozessbevollmächtigten für die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten tätig zu werden, besteht dabei jedoch nicht, weil die Rechtsschutzversicherung nicht Vertragspartner des Anwalts und der Anwalt frei ist, Mandate anzunehmen oder unverzüglich abzulehnen. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht jedoch zur Ermittlung eines möglich...

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