Rz. 111
Von der Bundes- bzw. Landeskasse kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss nach § 47 RVG nur für entstandene Gebühren fordern, die nach § 8 RVG noch nicht fällig sind (Fälligkeit gemäß § 8 RVG erst, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist).
Dies ist anders als bei einem Vorschuss nach § 9 RVG, der auch für voraussichtlich entstehende Gebühren verlangt werden kann.
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