Rz. 18

Die Miterbenausgleichung der §§ 2050 ff. BGB ist steuerlich relevant. Die Ausgleichspflichten mindern zwar nicht den Erbteil, jedoch den erbschaftsteuerbaren Wert des Erwerbs des ausgleichspflichtigen Abkömmlings.[10] Anders als bei Teilungsanordnungen (siehe Rdn 21 ff.>) oder Vorausvermächtnissen (siehe Rdn 33 ff.>) liegen keine schuldrechtlichen, auf Auseinandersetzung gerichteten Ansprüche vor, sondern eine vom Vermögensanteil abweichende Berechnung der Teilungsquoten.[11] Erbschaftsteuerrechtlich ist der Nachlass mit seinem steuerlichen Wert den Miterben nach diesen Teilungsanteilen zuzurechnen.[12] Bei der Besteuerung der Miterbenanteile kommt es rein auf die nach zivilrechtlichen Maßgaben errechneten Werte, mithin Verkehrswerte, und nicht etwa auf den steuerlichen Wert der auszugleichenden Zuwendung an.

 

Rz. 19

Ordnet der Erblasser im Rahmen einer Schenkung eine Anrechnungspflicht des Bedachten auf dessen Erbteil an, verringert sich im Erbfall entsprechend dessen steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen. Die Anrechnung im Rahmen der Besteuerung des Erwerbs unter Lebenden findet nicht als Gegenleistung (etwa als gemischte Schenkung) Berücksichtigung.[13]

 

Rz. 20

Kommt es zu einer Ausgleichung nach § 2057a BGB (siehe Rdn 16>), führt dies ebenso zu einer Verschiebung der steuerpflichtigen Miterbenanteile. Der auszugleichende Betrag erhöht den steuerlichen Wert des Erbteils des Ausgleichsberechtigten. Die Höhe des Ausgleichs ist von den beteiligten Abkömmlingen in der Regel im Rahmen der Auseinandersetzung noch zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass es nicht auf die zivilrechtliche Formwirksamkeit der Vereinbarung ankommt, wenn die Beteiligten danach verfahren bzw. diese tatsächlich umsetzen.[14]

[10] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 125.
[12] R E 3.1 Abs. 5 S. 5 ErbStR 2019.
[13] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 126.
[14] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 127.

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