Rz. 14

Die Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichung von lebzeitig vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen unter den Miterben vor. Eine Ausgleichspflicht kommt für Abkömmlinge in Betracht, die entweder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB) oder die vom Erblasser auf das eingesetzt sind, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder deren Erbteile so bestimmt wurden, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile (§ 2052 BGB).

 

Rz. 15

Auszugleichen sind

erhaltene Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB),
Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf (§ 2050 Abs. 2 BGB) ("geborene ausgleichungspflichtige Zuwendungen") und
alle anderen Zuwendungen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB) ("gekorene ausgleichungspflichtige Zuwendungen").
 

Rz. 16

§ 2057a BGB sieht eine Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings vor. Hat ein Abkömmling durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu mehren, kann dieser bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung von den anderen Abkömmlingen verlangen.

 

Rz. 17

Die Ausgleichspflicht greift nur unter den (erbenden) Abkömmlingen. Der Erbteil weiterer Erben – insbesondere der Ehegatten – bleibt dabei unberücksichtigt. Die Durchführung der Ausgleichung richtet sich nach § 2055 BGB.

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