Rz. 11

Erbschaftsteuerlich ist mit dem unmittelbaren Vermögensübergang auch bei einer Mehrheit von Erben der Erbfall abgeschlossen.[6] Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs eine anteilige Zurechnung der Nachlassgegenstände in Höhe der jeweiligen Erbquote an den Miterben.

 

Rz. 12

Eine nachfolgende (freie) Erbauseinandersetzung durch die Erben ist für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass, d.h. für seinen Erwerb durch Erbanfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, ohne Bedeutung.[7] Die Erbauseinandersetzung ändert mithin nichts an dem steuerbaren Erwerb der einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbquote. Es ist demnach für die Besteuerung eines Miterben nicht von Belang, welche Nachlassgegenstände er im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhält bzw. welchen steuerlichen Wert diese Gegenstände haben. Gleiches gilt für die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten durch einen Miterben, auch wenn er hierfür einen Ausgleich durch die Miterben erhält. Ein Miterbe unterliegt mithin mit seinem erbquotalen Erwerb am Gesamtnachlass der Erbschaftsteuer, selbst wenn er aus irgendwelchen Gründen leer ausgehen sollte.[8]

 

Rz. 13

Eine Zuweisung von Nachlassmasse an einzelne Miterben, die wertmäßig über die Erbquote hinausgeht (disquotalen Erbauseinandersetzung), kann einen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb darstellen.[9] Dies kann etwa im Zuwendungsverhältnis zwischen Geschwistern wegen der dann geltenden Freibeträge (siehe § 5 Rdn 1>) zu einer erheblichen Schenkungsteuerbelastung führen. Liegt ein (außer-)gerichtlicher Vergleich vor, spricht dies regelmäßig gegen eine Bereicherungsabsicht und damit gegen eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung (siehe Rdn 102 ff.>).

[6] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 112.
[7] R E 3.1 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[8] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 112.

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