Rz. 102
Ein in erbrechtlichen Angelegenheiten geschlossener postmortaler (gerichtlicher) Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, § 779 Abs. 1 BGB. Dieser kann z.B. streitige Fragen der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen oder den Wert des Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB betreffen.
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