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Die speziellen Vorschriften des § 20 Abs. 4 WEG regeln die möglichen Fehler von Beschlüssen über bauliche Veränderungen, wie die Gesetzesmaterialien zutreffend bemerken, nicht abschließend.[36] Die Gestattung baulicher Veränderungen kann insbesondere aus formellen Gründen anfechtbar sein. Insoweit bestehen keine Abweichungen vom allgemeinen Beschlussmängelrecht. Aber auch inhaltliche Mängel sind nicht ausgeschlossen. Der Beschluss einer baulichen Veränderung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft setzt, wie jede andere Maßnahme, eine hinreichende Bereitstellung finanzieller Mittel voraus. Ansonsten widerspricht er ordnungsmäßiger Verwaltung.

[36] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

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