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Neuerungen ergeben sich bei den Wohnungseigentümern, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben oder von ihr nicht benachteiligt sind. Hier konnte man nach früherem Recht Ansprüche auf Beseitigung durchaus in Frage stellen, wenn eine Zustimmung erteilt wurde oder gar nicht erforderlich war. Denn gerade das Fehlen der erforderlichen Zustimmung führte ja zur Rechtswidrigkeit der baulichen Veränderung; der Beschluss ersetzte nur die fehlenden Zustimmungen. Diese Bedeutung kommt dem nunmehr zu Recht auch terminologisch umbenannten "Einverständnis" der beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht mehr zu. Selbst wenn alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer ihr Einverständnis zu der baulichen Veränderung erteilt haben, führt dies alleine nicht zur Rechtmäßigkeit der baulichen Veränderung. Dies geschieht erst mit der Gestattung durch Beschluss, auf den der umbauwillige Wohnungseigentümer allerdings einen Anspruch hat. Wenn selbst das Einverständnis aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht zur Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung führt, sondern erst der gestattende Beschluss, kann das Einverständnis eines einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümers seine Rechte nicht schmälern. Da die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung nicht mehr von der Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer abhängt, kann jeder Wohnungseigentümer unabhängig von seiner Beeinträchtigung den gestattenden Beschluss anfechten und von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Vorgehen hiergegen verlangen.

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