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Der Begriff der Amortisation wird in den Gesetzesmaterialien nur knapp erläutert. Demnach genügt eine mittelbare Entlastung der einzelnen Wohnungseigentümer.[81] Eine Amortisation liegt also schon dann vor, wenn die in der Jahresabrechnung auf den Wohnungseigentümer umzulegenden Kosten sinken. Nicht ausreichend sind dagegen Kostensenkungen, die nur einen Teil der Wohnungseigentümer betreffen, etwa bei separat abzurechnenden Kosten in Mehrhausanlagen. Umgekehrt genügt es, wenn der Wohnungseigentümer unmittelbar außerhalb der Kostenverteilung in der Jahresabrechnung von der baulichen Veränderung profitiert, etwa als Betreiber einer Gasetagenheizung von einer Wärmedämmung.

[81] BT-Drucks 19/18791, S. 65.

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