Rz. 149

Der Inhalt der Ankündigung ist in § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555c Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB geregelt. Demnach müssen zunächst Art und Umfang der Arbeiten erkennbar sein. Allerdings muss dies nur "in wesentlichen Zügen" erfolgen, was wie im Mietrecht bedeutet, dass "an den Inhalt der Modernisierungsankündigung insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen."[98] In der Regel dürfen also keine Details wie im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt werden. Dies gilt im Wohnungseigentumsrecht umso mehr, als die Ankündigung hier nicht dazu dient, dem Mieter eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, ob überhaupt eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt und welchen Einfluss sie auf die Miethöhe hat. Vielmehr hat er jede über eine Erhaltungsmaßnahme hinausgehende Veränderung, sofern keine Härte vorliegt, ohnehin zu dulden und muss umgekehrt keine von der rechtlichen Qualifikation der Maßnahme abhängende Verschlechterung seiner Rechtsposition in Form einer Mieterhöhung befürchten.

[98] BT-Drucks 17/10485, S. 20; ebenso Hinz, ZMR 2012, 153, 156.

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