Rz. 33

Dieses frühere System der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über bauliche Veränderungen hat der Gesetzgeber radikal umgestaltet. In Zukunft ist die Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nicht mehr alleine deswegen anfechtbar, weil ihr ein hierdurch beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht zugestimmt hat. Die Mehrheit in der Eigentümerversammlung kann sich nunmehr nach dem ausdrücklich bekundeten Willen des Gesetzgebers über seine Belange hinwegsetzen.[29] Anfechtbar ist der Beschluss über eine Gestattung baulicher Veränderungen, abgesehen vom sonstigen Beschlussmängelrecht, nur noch dann, wenn eine der in § 20 Abs. 4 WEG aufgeführten qualifizierten Beeinträchtigungen vorliegt. Im Übrigen wird ein überstimmter Wohnungseigentümer nur durch die in § 21 WEG vorgesehenen Befreiungen von ihren Kosten geschützt.

[29] BT-Drucks 19/18791, S. 64.

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