Rz. 159

Zu den Folgen von Unterlassung oder Fehlern der Ankündigung äußern sich die Gesetzesmaterialien deutlicher als im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013. Danach sollen Fehler der Ankündigung dazu führen, dass die Duldungspflicht des Drittnutzers nicht fällig wird.[100] Ausgenommen bleiben die in § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB normierten Folgen im Zusammenhang mit Fehlern bei der Belehrung nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555c Abs. 2 BGB. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Spezialregelungen, die der allgemeinen Fehlerfolge vorgehen.

[100] BT-Drucks 19/18791, S. 53.

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