Rz. 42
Der Rechtsanwalt braucht die Rechtsschutzversicherung nicht über den Fortgang der Angelegenheit zu informieren. Zwar gehen Mandanten und Rechtsschutzversicherungen zumeist bedenkenlos davon aus, dass der Rechtsanwalt der Versicherung gegenüber auskunftspflichtig sei, so dass es offensichtlich einer verbreiteten Handhabung entspricht, dass der Anwalt die Versicherung mit Kopien von der Korrespondenz und den Schriftsätzen vergütungsfrei informiert. Ein Verstoß gegen § 11 BORA, wonach der Rechtsanwalt (nur) den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten hat, ist jedoch bei einer Informationsverweigerung gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht gegeben.[48] Diese wird selbst dann nicht zum Mandanten gemäß § 11 BORA, soweit von einem Übergang des Anspruches nach §§ 675, 666 BGB ausgegangen wird, weil die Mandantenstellung an sich nicht betroffen ist. Auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch besteht aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Charakters des Rechtsanwaltsvertrages nicht, zumal § 401 BGB nicht anwendbar ist.[49] Dies sollte gegenüber dem Mandanten klargestellt werden. Auch die Vergütungsrechnung erhält der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erhält davon eine Kopie.
Rz. 43
Der Rechtsanwalt sollte also beim ersten Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung dafür sorgen, dass kein Ansatzpunkt dafür besteht, konkludent Pflichten ihr gegenüber übernommen zu haben. Es empfiehlt sich, dies schon bei der Deckungsschutzanfrage klarzustellen, so dass allein der Mandant vonseiten der Versicherung weisungsgebunden bleibt, z.B. durch folgende Formulierung:
Formulierungsbeispiel:
"Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag können wir nicht übernehmen."[50]
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