Rz. 48

Gespräche mit dem gegnerischen Anwalt kommen vor allem in Betracht, wenn die Möglichkeiten eines Vergleichs ausgelotet werden sollen. Dies dient durchaus dem Interesse des Mandanten. Zu beachten ist aber, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO, auch hier nicht verletzt werden darf; davon darf auch bei einer zugesicherten Vertraulichkeit nicht abgewichen werden. Letztendlich dürfte dies bedeuten, dass im Gespräch mit der Gegenseite nicht über den Austausch bekannter Standpunkte hinausgegangen werden darf.[55] Über das Gespräch ist der Mandant zu informieren.

 

Rz. 49

In Bezug auf die Abrechnung einer Angelegenheit ist die Erledigung eines Verfahrens durch eine hierauf gerichtete telefonische Besprechung interessant, denn für den Rechtsanwalt fällt die Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG an.[56] Maßgebend ist, dass mit dieser Regelung das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – gefördert werden soll. Dies lässt sich auch durch ein Telefongespräch mit dem gegnerischen Rechtsanwalt erreichen.

 

Rz. 50

Kritisch sind Gespräche mit dem nicht anwaltlich vertretenen Gegner zu bewerten. Es besteht durchaus die Gefahr, dass die Gegenseite im Nachhinein den Inhalt eines Gespräches abweichend vom Rechtsanwalt bewerten würde, und überdies, dass der Mandant Misstrauen darüber hegen könnte, was im Einzelnen besprochen worden ist. Ein Telefonat mit der Gegenpartei könnte auch als eine unangemessene Annäherung an die andere Partei verstanden werden.

[55] Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, § 11 BORA Rn 14.
[56] BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09, juris Leitsatz und Rn 8 = zfs 2010, 286 f.

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