Rz. 45
Der typische Telefon-Mandant verlangt eine fast ständige Erreichbarkeit seines Anwalts.[52] Sowohl bei diesem, aber auch bei weniger aktiven Auftraggebern darf die Dokumentation des Telefongesprächs in der Akte nicht fehlen. Wichtige Mitteilungen sollten dem Mandanten im Nachgang schriftlich oder mittels elektronischer Form bestätigt werden. Auch wenn ein Anwalt mündliche Informationen aus berufsrechtlicher Sicht ebenso mündlich an seinen Mandanten weitergeben darf, sollte sich eine derartige Vorgehensweise jedoch nur auf Ausnahmefälle und allein hierauf beschränken (soweit sich dies aus dem Informationsinhalt oder der knappen Zeit ergibt). Ob nämlich eine mündliche Information den Mandanten überhaupt gedanklich erreicht, ist zweifelhaft, denn: "Gesagt ist noch nicht gehört. Gehört ist noch nicht verstanden. Verstanden ist noch nicht einverstanden."[53] Sollte es später zu Unstimmigkeiten im Mandatsverhältnis kommen, ist dann möglicherweise nicht mehr verlässlich zu klären, ob und wann die Information dem Mandanten fehlerfrei zugegangen ist. Wegen des unsicheren Informationsinhalts sind Telefonate daher "notorisch streitanfällig".[54]
Rz. 46
Nichtsdestoweniger sollte eine gebührende telefonische Erreichbarkeit gewährleistet sein. Nicht erreichbare Anwälte – besonders solche, die nicht zurückrufen – bringen aufseiten des Mandanten Unzufriedenheit hervor. Dieser reagiert ggf. mit Unsicherheit; eine später nicht bezahlte Rechnung kann bisweilen ebenfalls auf eine so begründete Verdrossenheit zurückzuführen sein.
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