Rz. 142

Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten einschließlich etwaig erforderlicher Auslagen – wie für Zeugen und Sachverständige – ab, sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts.

 

Rz. 143

Nicht umfasst von der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe werden die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts. Dies kann bedeutsam werden, wenn der Rechtsstreit letztendlich überwiegend verloren wird. Die Gegenseite kann dann beim Gericht einen Antrag auf Kostenausgleichung oder -festsetzung stellen. Also besteht auch bei bewilligter Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe immer ein Restkostenrisiko. Darauf ist der Mandant hinzuweisen. Dieses Risiko ist eher als gering einzustufen, wenn es nur um die Beurteilung von Rechtsfragen geht, weil das Gericht vor der Bewilligung die Erfolgsaussichten für die Klage oder Verteidigung prüfen muss, also nicht leichtfertig die Bewilligung erteilt, schließlich aber den Prozess anders entscheidet. Zwar mag eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seitens des Gerichtes im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ausreichend sein, jedoch ist die Konstellation, dass das Urteil zu einer konträren Entscheidungsfindung gelangt, in der Praxis selten. Kommt es aber auf eine Beweisaufnahme an, lässt sich meist nicht prognostizieren, wie der Rechtsstreit entschieden werden wird.

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