Rz. 92

Gemäß Nr. 3309 VV RVG erhält der Anwalt eine Gebühr in Höhe von 0,3 für jede Vollstreckungsmaßnahme. Müssen mehrere aufeinanderfolgende Mobiliarvollstreckungsaufträge gegen denselben Schuldner aus demselben Vollstreckungstitel erteilt werden, da der erste Auftrag z.B. wegen Wohnungswechsels des Schuldners nicht durchgeführt werden konnte, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit und die Gebühr fällt nur einmal an.[119]

 

Rz. 93

Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhöht sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber.

Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 jedoch nicht übersteigen, Nr. 1008 Abs. 3 Hs. 1 VV RVG.

[119] Vgl. Schneider/Volpert/Volpert, VV 1008 Rn 28 ff.

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